Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2011 - 5 StR 241/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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- Das Landgericht hat die Angeklagten – unter Teilfreispruch im Übrigen – wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sieben Monaten (Angeklagter W. D. ) bzw. einem Jahr und fünf Monaten (Angeklagte S. D. ) verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen mit der Sachrüge jeweils den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Beide Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich beider Angeklagter Vorstrafen herangezogen hat, die wegen im Zeitpunkt des Urteils eingetretener Tilgungsreife dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG unterlagen. Es hat den Angeklagten diese Vorstrafen – wenngleich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs – ausdrücklich angelastet (UA S. 37). Im Hinblick darauf vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass bei rechtsfehlerfreier strafmildernder Berücksichtigung von Unbestraftheit etwas niedrigere Strafen verhängt worden wären.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.