Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2018 - 5 StR 230/18

bei uns veröffentlicht am12.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 230/18
vom
12. Dezember 2018
in der Vorlegungssache
gegen
wegen Falschbeurkundung im Amt
hier: Vorlegungsbeschluss des I. Strafsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 2018 – 1 Ss 7/18 (38/18)
ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR230.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2018 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen:
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückgegeben.

Gründe:


1
1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vor- gelegt, ob ein „TÜV-Prüfer“, der eine „TÜV-Plakette“ (§ 29 StVZO) für ein Fahr- zeug erteilt und die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I vornimmt, obwohl das Fahrzeug über derart erhebliche Mängel verfügt, dass die „TÜVPlakette“ nicht hätte erteilt und die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht hätte vorgenommen werden dürfen, eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB falsch beurkundet.
2
Das Amtsgericht Pinneberg hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt, verübt durch die vorsätzlich unrichtige Erteilung von HU-Prüfplaketten, freigesprochen, da deren Erteilung und die entsprechende Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB nur den Termin der nächsten Hauptuntersuchung beurkunde. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht beabsichtigt zu entscheiden, dass die Beweiskraft der an einem Fahrzeugkennzeichen angebrachten Prüfplakette darüber hinaus beurkundet, dass das betreffende Fahrzeug (bis auf etwaige geringe Mängel) im Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung für vorschriftsmäßig befunden wurde, und möchte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg aufheben. Es sieht sich daran jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, unter anderem des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 2. Juli 2015 – [2] 53 Ss 38/15 [35/15], 2 Ws 81/15), gehindert. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage entsprechend der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu entscheiden.
3
2. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückgegeben.
4
a) Die Voraussetzungen der Vorlegung sind nicht mehr gegeben. Denn der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die vorgelegte Rechtsfrage durch Beschluss vom 16. August 2018 – 1 StR 172/18 [zur Aufnahme in BGHSt bestimmt ] entschieden. Danach stellt die HU-Prüfplakette in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde dar. Neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung beinhaltet sie auch den für und gegen jedermann geltenden Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden worden sind (vgl. BGH, aaO Rn. 9). Die am Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet hiernach mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der letzten Hauptuntersuchung.
5
b) Damit sind die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG entfallen. Der Zweck des § 121 Abs. 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu sichern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2000 – 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20; vom 10. September 1985 – 4 ARs 10/85, BGHSt 33, 310, 313; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., GVG § 121 Rn. 5), ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1959 – 4 StR 115/59, BGHSt 13, 149, 152; vom 21. Dezember 1976 – 1 StR 236/76, NJW 1977, 964, 965; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., GVG § 121 Rn. 46, 72; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., GVG § 121 Rn. 45). Für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage ist im Bereich des § 121 Abs. 2 GVG kein Raum (vgl. BGH, aaO).
6
3. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember 2018 hat vorgelegen.
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2018 - 5 StR 230/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2018 - 5 StR 230/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2018 - 5 StR 230/18 zitiert 5 §§.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Koste

Strafgesetzbuch - StGB | § 348 Falschbeurkundung im Amt


(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheits

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2018 - 5 StR 230/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2018 - 5 StR 230/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2018 - 1 StR 172/18

bei uns veröffentlicht am 16.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 172/18 vom 16. August 2018 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 348 Abs. 1 Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkunde

Referenzen

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 172/18
vom
16. August 2018
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––
Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit
besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin
der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung.
BGH, Beschluss vom 16. August 2018 – 1 StR 172/18 – LG Stuttgart
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:160818B1STR172.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen, davon in sechs Fällen in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt.
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II.4.a)- j) der Urteilsgründe war der Angeklagte seit Juni 2006 als Prüfingenieur der G. mbH und Co. KG (G. ) unter anderem mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) an Fahrzeugen nach § 29 StVZO betraut. Im Zeitraum von Mitte Oktober 2012 bis Ende Januar 2014 brachte er in acht Fällen an amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sog. HU-Prüfplaketten an, obwohl er in einigen Fällen wusste und es in anderen Fällen aufgrund lediglich oberflächlicher Prüfung billigend in Kauf nahm, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den – aufgrund der nach wie vor bestehenden Prüfpflichtigkeit der Fahrzeuge in Wirklichkeit nicht zutreffenden – Termin zur nächsten Hauptuntersuchung trug der Angeklagte in diesen Fällen in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein und stempelte diese jeweils mit dem Stempel der G. , auf dem seine Prüfingenieurnummer ersichtlich war. In zwei weiteren Fällen bescheinigte der Angeklagte jeweils mit erheblichen Mängeln behafteten Fahrzeugen das Bestehen der Hauptuntersuchung in dem von ihm erstellten Untersuchungsbericht, obwohl er wusste bzw. billigend in Kauf nahm, dass solche Mängel vorlagen. In diesen Fällen hielt er es auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der gutgläubige Sachbearbeiter der zuständigen Zulassungsstelle auf der Grundlage des unzutreffenden Untersuchungsberichts die HU-Prüfplakette zuteilen und die entsprechenden Eintragungen über den Zeitpunkt des Termins zur nächsten Hauptuntersuchung in die Zulassungsbescheinigung Teil I vornehmen würde, was auch geschah.
4
2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
5
a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht zunächst angenommen, dass der Angeklagte als Prüfingenieur der G. ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist.
6
b) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die nach durchgeführter Hauptuntersuchung von dem Angeklagten bzw. dem Sachbearbeiter der zuständigen Zulassungsstelle zugeteilte und an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs beurkundet.
7
aa) Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB umfasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203; Urteil vom 16. April 1996 – 1 StR 127/96, BGHSt 42, 131; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn. 20). Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafbewehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen , auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 67 f.; vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36 und vom 2. Juli 1968 – GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift, sind die Angaben mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (BGH, aaO). Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 – 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186, 188 sowie Beschlüsse vom vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 68 und vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36).
8
bb) Die HU-Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 31 Ss 30/11, NJW 2011, 2983, 2984; BayObLG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn. 20), wobei die Reichweite der erhöhten Beweiskraft der HU-Prüfplakette in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur nicht einheitlich gesehen wird (vgl. zum Meinungsstand Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21).
9
Dass die Prüfplakette den Nachweis über den Termin der nächsten Hauptuntersuchung erbringt, ergibt sich schon aus ihrem optischen Erklärungswert. Daneben – und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehend – beinhaltet vor dem Hintergrund der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden wurden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 1991 – 3 Ss 34/91, NZV 1991, 318, 319; Claus, NStZ 2014, 66, 67; Puppe/Schumann in Kindhäuser /Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21; Hecker in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 348 Rn. 9; Freund in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 348 Rn. 31). Denn § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO bestimmt, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist. Die in Bezug genommene Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO ent- hält weitere Regelungen über die Hauptuntersuchung und deren Durchführung. In Nummer 3.1.4 Anlage VIII zur StVZO ist für die vier möglichen Ergebnisse der Hauptuntersuchung (Feststellung von keinen Mängeln, geringen Mängeln, erheblichen Mängeln sowie Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen ) im Einzelnen aufgeführt, welche Konsequenzen sich daraus für die Erteilung der HU-Prüfplakette ergeben. Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 Anlage VIII zur StVZO sehen vor, dass eine HU-Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden kann, wenn entweder keine oder nur geringe Mängel, deren unverzügliche Beseitigung (spätestens innerhalb eines Monats) zu erwarten ist, festgestellt werden. In Nummer 3.1.4.3 Anlage VIII zur StVZO ist bestimmt, dass bei Feststellung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen sind und (zunächst) keine HU-Prüfplakette zugeteilt werden darf. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des Nichtvorhandenseins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde ist.
10
Die Gegenansicht, durch Erteilung der HU-Prüfplakette werde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann nur der Nachweis des Termins der nächsten Hauptuntersuchung erbracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. Juli 2015 – (2) 53 Ss 38/15 (35/15), 2 Ws 812 Ws 81/15, juris Rn. 14 ff.; BayObLG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183 f.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 348 Rn. 6a; Zieschang in Leipziger Kommentar , StGB, 12. Aufl., § 348 Rn. 20), überzeugt vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bestimmung des Urkundeninhalts in der StVZO nicht. Dies gilt auch besonders mit Blick auf die Gesetzgebungshistorie. Während sich nach der bis 1980 gültigen Fassung von § 29 StVZO aus der Prüfplakette keine Erklärung über den Zustand des Fahrzeugs ergab, sie vielmehr nur das bescheinigte, was ausdrücklich auf ihr angegeben war, nämlich den Zeitpunkt der nächsten fälligen Hauptuntersuchung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVZO in der Fassung vom 15. November 1974, BGBl. I 1974 S. 3193, BGBl. I 1975 S. 848), bescheinigte die Prüfplakette nach der Fassung des § 29 StVZO von 1980, „dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden ist“ (vgl. § 29 Abs. 2a StVZO idF vom 15. Januar 1980, BGBl. I S. 37, 38). Maßgeblich für die Änderungwaren – so der Verordnungsgeber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. April 1974 – 1 Ss 34/74, MDR 1974, 857) – Zweifel über die Bedeutung der Prüfplakette (vgl. BR-Drucks. 508/79 S. 1, 113). So habe das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt , dass in der StVZO nicht eindeutig bestimmt sei, dass das Fahrzeug mit der Erteilung der Prüfplakette für vorschriftsmäßig befunden wurde; die neue Regelung bringe nun die „erforderliche Klarstellung“ (vgl. BR-Drucks. 508/79 S. 1, 113). Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht diese Gesetzesänderung mit der Begründung für unmaßgeblich erklärt, dass es schon immer Sinn und Zweck der HU-Plakette gewesen sei, die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs zu bescheinigen (vgl. BayObLG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183, 184), wird die Bedeutung der Gesetzesänderung verkannt. Mit der geänderten gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber eindeutig entschieden, dass die Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs Inhalt der Urkunde ist. Angesichts der ausdrücklichen Bestimmung des Urkundeninhalts in der StVZO ist auch nicht von Bedeutung, dass der Erklärungsgehalt keinen Niederschlag in der Gestaltung der HU-Prüfplakette (Anlage IX zu § 29 StVZO) und/oder des entsprechenden Eintrags in der Zulassungsbescheinigung Teil I findet (so aber Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 2. Juli 2015 – (2) 53 Ss 38/15 (35/15), 2 Ws 812 Ws 81/15, juris Rn. 21). Entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts handelt es sich schließlich bei der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit eines Kraftfahrzeugs auch nicht lediglich um ein der Beurkundung nicht fähiges Werturteil (vgl. BayObLG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183, 184), sondern um durch Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO hinreichend klar bestimmte Tatsachen (vgl. Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21).
Raum Bellay Cirener
Hohoff Pernice

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.