Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - 5 StR 229/11

bei uns veröffentlicht am05.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 229/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung in zwei Fällen und versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. September 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Aufhebung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtsfehlerfrei sind, hält der Maßregelausspruch der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
3
Die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2008 – 3 StR 450/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 30). Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Angeklagten nicht hinreichend begründet.
4
a) Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit depressiven, phobischen, impulsiven und möglicherweise dissozialen Anteilen, die sich aus seiner Kindheitsgeschichte herleitet. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung neigt er zu heftigen Affektausbrüchen und impulsiven Reaktionen. Darüber hinaus leidet er unter Verlustängsten und einem geringen Selbstwertgefühl. Er sucht sich deshalb stets eine Beziehung zu einer Partnerin, die er als „Objekt“ kontrollieren kann; hierfür hat er sich bisher psychisch labile Frauen ausgesucht. Sobald diese sich eigenständig zeigen, fühlt der Angeklagte sich herabgewürdigt und hat starke Verlustängste. In der Folge greift er zu verbalen Einschüchterungen und körperlichen Aggressionen gegenüber seinen Partnerinnen.
5
Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung erwartet das Landgericht nicht nur Taten der hier abgeurteilten, eher geringfügigen Art (namentlich Todesdrohungen zum Nachteil einer Bekannten), sondern auch solche, wie sie einer Verurteilung des Angeklagten im Jahre 2001 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten unter anderem wegen mehrfacher Vergewaltigung und vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zugrunde lagen.
6
b) Ohne Mitteilung der näheren Umstände dieser Taten ist indes der Schluss des Landgerichts nicht nachvollziehbar, die Taten seien symptomatisch für die beim Angeklagten vorliegende Persönlichkeitsstörung. Aus diesem Grund ist die Vorhersage gerade auch solcher Taten durch das angefochtene Urteil für das Revisionsgericht nicht überprüfbar. Das Urteil teilt auch nicht die Umstände mit, die dazu führten, dass der Angeklagte die damals verhängte Strafe voll verbüßen musste und mit dem Eintritt der Führungsaufsicht in das Programm des LKA Niedersachsen im Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern aufgenommen und hier in die Kategorie akut rückfallgefährdet eingestuft wurde.
7
2. Angesichts der aufgezeigten Begründungsmängel vermag der Senat die Gefahrenprognose des Landgerichts nicht nachzuvollziehen. Der Maßregelausspruch ist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.
Das neu berufene Tatgericht wird die Zeit, die der Angeklagte nicht in8 haftiert war, zu bewerten und auch Feststellungen zu seinem Beziehungsverhalten seit den verfahrensgegenständlichen Taten zu treffen und in die Gefahrenprognose einzubeziehen haben.
Raum Brause Schaal
Schneider König

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2008 - 3 StR 450/08

bei uns veröffentlicht am 27.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 450/08 vom 27. November 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am B

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 450/08
vom
27. November 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Juli 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
2
1. a) Nach den Feststellungen stand der Beschuldigte, der seit 1998 an einer mit Verfolgungsgedanken und Halluzinationen einhergehenden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet, zur Tatzeit unter dem Einfluss eines akuten Schubs seiner psychischen Erkrankung. Er hatte zudem erhebliche Mengen Alkohol konsumiert; seine Blutalkoholkonzentration betrug ca. 3 Stunden nach Begehung der Taten 2,02 ‰. In diesem Zustand erbat er von dem ihm unbekannten K. eine Zigarette. Dieser übergab ihm mit dem Bemerken, er könne sich eine Zigarette drehen, ein Päckchen Tabak im Wert von 2 Euro. Der Beschuldigte begann sich eine Zigarette zu drehen, wandte sich jedoch dann ab und entfernte sich. Als K. ihm hinterherrief und die Rückgabe seines Tabaks forderte, äußerte der Beschuldigte "Ich kann dir auch die Nase brechen" und "Das ist jetzt mein Tabak". Als zufällig in der Nähe aufhältliche und vom Tatopfer herbeigerufene Polizeibeamte den Angeklagten wegen des Vorfalles ansprachen, beleidigte der Beschuldigte die Beamten und drohte ihnen auf der anschließenden Fahrt zum Polizeirevier an, sie zu töten, eine Bombe in die Wache zu werfen, sie zu erschießen und mit einem "Truck" zu überfahren.
3
b) Das Landgericht hat die Tat zum Nachteil des K. als räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und die Taten zum Nachteil der Polizeibeamten als Beleidigungen (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) gewertet. Es hat eine vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten infolge eines psychosebedingt gestörten Realitätsbezugs zur Tatzeit nicht auszuschließen vermocht, jedenfalls aber eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten als gesichert angenommen.
4
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat die Strafkammer abgelehnt. Sachverständig beraten hat sie sich die Überzeugung gebildet, dass vom Beschuldigten zwar auch in Zukunft krankheitsbedingt weitere, im Schweregrad mit den Anlasstaten vergleichbare Taten zu erwarten sind. Sie ist aber zu der Auffassung gelangt, dass diese Taten nicht als erheblich anzusehen sind und der Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit nicht gefährlich im Sinne des § 63 StGB ist.
5
2. Die Ablehnung der Maßregelanordnung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderliche Gefährlichkeitsprognose mit tragfähiger Begründung verneint.
6
a) Wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) können nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in dem Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212). Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73).
7
b) Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet.
8
aa) Es hat insbesondere nicht verkannt, dass sich die Erheblichkeit drohender Taten bereits ohne weiteres aus dem Deliktstypus der Anlasstat ergeben kann und die Erheblichkeitsschwelle deshalb bei Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen regelmäßig überschritten ist (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 72, 73; BGH NStZ 2008, 563, 564; BGH StraFo 2008, 300).
9
Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Tat zum Nachteil des K. um ein Verbrechen, einen räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB, handelt. Den Deliktscharakter dieser Tat hat das Landgericht ausdrücklich bei Erörterung der Legalprognose berücksichtigt. Soweit es dieses Tatgeschehen gleichwohl als "harmlos" gewertet und sich deshalb gehindert gesehen hat, hierauf die Gefährlichkeitsprognose zu stützen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
10
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Verbrechen in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen werden und überdies nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt haben, trotz ihres Deliktscharakters die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht zu begründen vermögen (vgl. für den Fall eines räuberischen Diebstahls BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; für den Fall einer versuchten räuberischen Erpressung BGH NStZ-RR 2005, 303, 304). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Landgericht mit tragfähiger Begründung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände bejaht. Es hat dabei nicht nur auf die denkbar geringe Tatbeute, die der Beschuldigte erstrebte, abgestellt, sondern insbesondere hervorgehoben , dass dieser keine Anstalten machte, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Diese Wertung begegnet mit Blick auf das der Tat unmittelbar nachfolgende Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten, das sich ebenfalls in verbalen Aggressionen erschöpfte, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11
bb) Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, dass es bei Prüfung der Legalprognose die gegenüber den Polizeibeamten ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. einen ähnlich gelagerten Vorfall aus dem Jahr 2002, bei welchem der Beschuldigte ebenfalls in akut psychotischem Zustand eine ihm unbekannte Person mit dem Tod bedrohte und sich - um sich schlagend und tretend - dem Zugriff der Polizei widersetzte, außer acht gelassen oder diese Delikte rechtsfehlerhaft als von vorneherein unerheblich im Sinne des § 63 StGB angesehen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 303, 304 und 2006, 338; BGH NStZ 2008, 563, 564).
12
Die Urteilsgründe lassen vielmehr hinreichend erkennen, dass die Strafkammer auch diesen Delikten keine für die Begründung einer Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB ausreichende Bedeutung beigemessen hat, weil die Drohungen - wie bei der Tat zum Nachteil der Polizeibeamten - entweder aus Sicht der Tatopfer keinen realen Hintergrund hatten oder sich die Übergriffe des Beschuldigten in Verbalaggressionen erschöpften. Anhaltspunkte dafür, dass die naheliegende Gefahr der Verwirklichung der ausgesprochenen Drohungen bestand, hat das Landgericht nicht festgestellt. Gegen diese Wertung ist mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
13
cc) Das Landgericht hat schließlich unter erschöpfender Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Beschuldigten keine konkreten Anhaltspunkte für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit festzustellen vermocht, dass der Beschuldigte künftig schwerwiegendere Straftaten als bisher begehen wird. Rechtsfehler lässt diese Wertung nicht erkennen, zumal sich das Landgericht auch eingehend und revisionsrechtlich beanstandungsfrei mit weiteren Auffälligkeiten im Werdegang des Beschuldigten - etwa seinem zweimaligen unvorsichtigen Hantieren mit Feuer in einem Wohnhaus zur Bekämpfung von Geruchshalluzinationen - auseinandergesetzt hat. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.