Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2011 - 5 StR 144/11
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Mai 2008 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und im Wege der Einbeziehung dort festgesetzter elf Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es gegen ihn wegen Betruges in 21 Fällen auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Das Landgericht hat mit den für die Fälle 1 bis 10, 12 bis 15 sowie 34 bis 38 festgesetzten Einzelstrafen und den gegen den Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. Mai 2008 ausgesprochenen elf Einzelfreiheitsstrafen (in Höhe von drei, vier und fünf Monaten) eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB gebildet. Diesem Urteil hat es eine Zäsurwirkung beigemessen und aus den Einzelstrafen für die danach begangenen Taten (Fälle 11, 16 bis 33 und 39, 40) eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
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- 2. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- Das Landgericht hat es versäumt, den Vollstreckungsstand betreffend die festgestellte weitere durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. September 2007 im sogenannten Nachtragsverfahren nach § 460 StPO gebildete Gesamtgeldstrafe mitzuteilen (UA S. 11). Dies war hier erforderlich , denn die für diese Gesamtstrafe herangezogene erste Vorverurteilung durch das Amtsgericht Braunschweig vom 14. März 2006 folgte zeitlich auf die vom Landgericht Braunschweig am 7. Mai 2008 abgeurteilten Taten und war deshalb geeignet, eine der hier erfolgten Einbeziehung entgegenstehende Zäsurwirkung zu begründen. Da den Urteilsgründen insoweit keine Angaben zum Vollstreckungsstand der Gesamtgeldstrafe entnommen werden können, vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob die Zäsurwirkung der früheren Vorverurteilungen etwa durch Erledigung entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – 3 StR 496/10, NStZ-RR 2010, 202, 203; Fischer , StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 460 Rn. 11 ff.).
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- Mit Blick auf diese weiteren Vorverurteilungen des Angeklagten ist hier nicht sicher auszuschließen, dass auch eine andere, den Beschwerdeführer begünstigende Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafen in Betracht gekommen wäre, so dass hierüber erneut entschieden werden muss. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass – sofern die Zäsurwirkung des landgerichtlichen Urteils aus den vorgenannten Gründen tatsächlich entfallen sollte – die neu zu bildende einzige Gesamtstrafe mit Blick auf die dann rechtsfehlerhaft von der ersten Gesamtfreiheitsstrafe des angefochtenen Urteils mit erfasste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine Obergrenze von drei Jahren und sechs Monaten nicht übersteigen darf.
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- Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert das neue Tatgericht nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bisherigen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.