Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - 5 StR 116/16

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 116/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR116.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 21. März 2016 bemerkt der Senat: Soweit die Angeklagte geltend macht, das Strafverfahren sei vom Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses am 9. April 2013 bis zu der nach Wiederaufnahme ergangenen erneuten Terminsverfügung vom 19. Januar 2015 in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, ist die entsprechende Verfahrensrüge unzulässig , da sie nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Aus der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2013, der auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Aussetzungsbeschluss erging, ergibt sich, dass der in der Hauptverhandlung vom 9. April 2013 den Vorsitz führende Richter eine Erklärung verlas, die dem Vorlagebeschluss der Strafkammer nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem anderen Strafverfahren „inhaltlich“ entsprach. Weder diese Erklärung noch der Vorlage- beschluss werden von der Revisionsbegründung mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, auf welchen konkreten Erwägungen der Strafkammer der Aussetzungsbeschluss beruhte.
Sollte im Übrigen die infolge der Aussetzung eingetretene Verfahrensverzögerung – entsprechend der vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht – tatsächlich als rechtsstaatswidrig zu werten sein, bedürfte sie keiner Kompensation durch einen Vollstreckungsabschlag: Mit der verfahrensverzögernden Aussetzung war die Beschwerdeführerin einverstanden; Untersuchungshaft hat sie nicht erlitten; überdies wurde die Verfahrensdauer bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die weiter vom Generalbundesanwalt vertretene Ansicht, dass die entsprechende Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin mangels Revisionsvortrags zur Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG) unzulässig sei, bedurfte keiner Erörterung.
Sander Schneider Berger Bellay Feilcke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - 5 StR 116/16 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 199


(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. (2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaf

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

(4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.