Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2001 - 5 StR 108/01

published on 09/05/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2001 - 5 StR 108/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 108/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen , daß in der Liste der angewendeten Vorschriften § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB ersetzt wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte für die in den von ihm angemieteten Wohnungen tätigen Prostituierten Werbeanzeigen in Tageszeitungen geschaltet. Damit hat er die Prostitutionsausübung der Frauen durch Maßnahmen gefördert, welche über die bloße Gewährung von Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1977 – 2 StR 192/77). Der Senat kann den Schuldspruch – bei unverändertem Tenor – entsprechend ändern, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen den – nicht angeklagten – Vorwurf des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Harms Tepperwien Gerhardt Raum Brause
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.