Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06

published on 13.07.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 106/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr u. a.
hier: Revision des Angeklagten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass im Fall II.27 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Entgegennahme von insgesamt 21.000 DM vom Zeugen Mö. im Zeitraum Sommer/Herbst 2001) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II.35 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung im Veranlagungszeitraum 1999) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten festgesetzt wird (vgl. die Antragsschrift der Bundesanwaltschaft

).


Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.