Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 ARs 89/14

published on 12/02/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 ARs 89/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 ARs 89/14
5 AR (Vs)4/15
vom
12. Februar 2015
in der Justizverwaltungssache
des
hier: Gewährung von Prozesskostenhilfe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlossen
:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Hamm vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2014 unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde eingelegt.
2
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
3
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss nicht zugelassen hat, ist die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung unstatthaft. Das Schweigen über die Frage der Zulassung , deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrer- seits unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Sander Schneider Dölp
König Berger
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 05/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 134/11 2 AR 84/11 vom 5. Mai 2011 in der Justizverwaltungssache des wegen Änderung der Vollstreckungsreihenfolge Az.: R 920 VRs 21 Js 24697/06 Staatsanwaltschaft Tübingen Az.: 13 Zs 60/11 Generalstaatsanwaltschaft
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.