Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2011 - 4 StR 99/11
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten M. wegen (besonders) schweren Raubes und wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.
- 2
- Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich jeweils gegen den Schuld- und Strafausspruch richten.
- 3
- Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum der Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind.
- 4
- Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte S. begann in der ersten Jahreshälfte 2009 mit dem Kokainkonsum. Sein Versuch, mit dem "Missbrauch" (UA 4) aufzuhören, scheiterte. Vor der abgeurteilten Tat nahm er seit vier oder fünf Monaten drei Gramm Kokain und zwei Gramm Cannabis täglich zu sich, gelegentlich rauchte er auch Heroin. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenfalls 25jährige Angeklagte M. begann Mitte des Jahres 2009 mit dem Kokainkonsum. Ab August 2009 nahm er täglich Kokain zu sich; er setzte hierfür sein gesamtes verfügbares Geld ein. Gelegentlich rauchte er auch Cannabis und konsumierte "Pilze". Die Tat vom 18. März 2010 begingen beide Angeklagte, um sich Geld für weitere Drogen zu beschaffen. Auch die weitere Tat des Angeklagten M. vom 2. März 2010 diente diesem Zweck. All dies legt nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Umstände, die eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs in Frage stellen würden (§ 64 Satz 2 StGB), ergeben sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht.
- 5
- Der Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel- mehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 64 Rn. 7 m.w.N.).
- 6
- Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung von Unterbringungsanordnungen nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihren Rechtsmittelangriffen ausgenommen.
- 7
- Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung geringere Strafen verhängt hätte.
Mutzbauer RiBGH Bender befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.