Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 4 StR 590/16
published on 07.03.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 4 StR 590/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 590/16
vom
7. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kaiserslautern vom 25. August 2016 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
ECLI:DE:BGH:2017:070317B4STR590.16.0 Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken :
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil es die Revision versäumt, die Ausführungen zum Einlassungsverhalten der gesondert Verfolgten K. in der diese betreffenden Anklageschrift, die sich bei den Akten befindet, inhaltlich mitzuteilen.
Franke Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.