Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2012 - 4 StR 587/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Dem Angeklagten S. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der ihm gewährten Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte S. .
Gründe:
- 1
- Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig , weil er mit einer Bedingung verknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1953 – 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183; Beschluss vom 16. Mai 1973 – 2 StR 497/72, BGHSt 25, 187, 188) und – da die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt wurde – auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 553/11, Rn. 2 mwN). Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist dem Angeklagten S. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden trifft.
- 2
- Die Revisionen der Angeklagten S. , G. und B. sind aus den von dem Generalbundesanwalt angeführten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- Der Einwand des Angeklagten B. , ihm hätte bei der Bemessung der Strafe nicht vorgeworfen werden dürfen, dass er keine Anstrengungen zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung unternommen hat, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen K. wegen Wuchers oder Wucherähnlichkeit nach § 138 BGB nichtig war, wäre jedenfalls der Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einklagbar gewesen, da die vereinbarte Laufzeit am 30. August 2009 verstrichen war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420, 1422; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl., § 817 Rn. 35 mwN.). Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.