Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 581/00
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 100 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Februar 2000 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte "in der Zeit zwischen Anfang 1997 und Ende 1998 - genauere Tatzeiten konnten in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden - ... nahezu wöchentlich in insgesamt 100 Fällen jeweils mit Gewinn ... an Willi R. Haschisch" in Stangenform. Die Stangen wiesen ein Gewicht zwischen 3 und 4 g auf. In 80 der
Fälle kaufte Willi R. eine Haschischstange, in weiteren 20 Fällen zwischen 2 und 4 Haschischstangen.
2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne weitere Erörterung 100 selbständige Taten des - gewerbsmäßig begangenen - unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) angenommen. Zwar hat es insoweit allein auf die Verkaufsakte abgestellt, ohne dabei die in der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entwickelten Grundsätze (BGHSt 30, 28; 31, 163) in Erwägung zu ziehen. Doch begründet dies insoweit hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Denn dem Urteil sind konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der - zur Sache schweigende - Angeklagte die Verkäufe an Willi R. oder jedenfalls mehrere dieser Veräußerungsgeschäfte aus einer größeren Vorratsmenge getätigt hat (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4, 5, 11, 13; BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 479/99 - und vom 15. März 2000 - 2 StR 614/99), nicht zu entnehmen.
3. Das Urteil kann aber keinen Bestand haben, weil jedenfalls für die im Tatzeitraum zwischen Ende Januar 1998 und September 1998 begangenen Taten das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs durch das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Februar 2000 in Betracht kommt, dessen Einzelstrafen das Landgericht in das angefochtene Urteil einbezogen hat. In jenem Verfahren wurde der Angeklagte wegen "unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 93 Fällen und wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in fünf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lagen die Feststellungen zugrunde, daß der Angeklagte, der "als 'der Ha-
schischverkäufer' in Neustadt an der Weinstraße im Jahr 1998 bezeichnet wurde" in der Zeit von "etwa Ende Januar 1998 bis in den September 1998 hinein ... im Bereich Neustadt an der Weinstraße einen schwunghaften Handel mit Haschisch" betrieb und dabei bis in den Juni 1998 hinein an W. "fast täglich , insgesamt jedoch mindestens in 90 Einzelfällen" jeweils mindestens 1 g Haschisch, im Zeitraum August/September 1998 in drei Fällen jeweils 5 g an S. und zwischen März und September 1998 in fünf Fällen jeweils 1 bzw. 2 g Haschisch an den J ugendlichen D. gewinnbringend veräußerte (UA 4/5). Nunmehr hat das Landgericht zu den allgemeinen Umständen des von dem Angeklagten "im Bereich des Bahnhofs Neustadt an der Weinstraße" betriebenen Haschischhandels festgestellt, daß er "regelmäßig mehrmals wöchentlich" zur selben Zeit mit dem Zug aus Richtung Mannheim in Neustadt an der Weinstraße eintraf, "seine Kunden" im Bahnhofsbereich bei einem Cafe auf ihn warteten , "die er lediglich knapp 'wie viel' fragte, um dann die gewünschte Haschischmenge , in der Regel kleinere Portionen ... auszuhändigen. Reichte sein ... mitgeführter Haschischvorrat nicht aus, entfernte er sich kurz, um dann nach einigen Minuten mit weiterem 'Stoff' zurückzukommen" (UA 8). Bei dieser Sachlage liegt es nahe, kann jedenfalls aber nicht ausgeschlossen werden, daß die Verkäufe an den Abnehmer Willi R. im Zeitraum Ende Januar bis September 1998 sich ganz oder teilweise mit den rechtskräftig abgeurteilten Veräußerungsgeschäften überschneiden. Das drängt sich schon deshalb auf, weil nach Angaben des Willi R. der Angeklagte "damals der einzige ihm bekannte Verkäufer in Neustadt an der Weinstraße" war, von dem er "ebenso wie etwa zehn weitere ihm aus dem Neustadter Bahnhofsmilieu bekannte Haschischkonsumenten" gekauft hätten (UA 9). Die vom Angeklagten am selben Tag in Neustadt an der Weinstraße getätigten Haschischverkäufe erfolgten nach den Feststellungen aus einer Vorratsmenge. Deshalb bildet die von dem
Angeklagten zumindest am selben Tag entfaltete Handelstätigkeit unabhängig von der Anzahl der Abnehmer jeweils eine rechtliche Bewertungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne. Soweit dies der Fall ist, ist die Strafklage verbraucht. Über die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Verfahrenshindernisses vorliegen, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu entscheiden. Gründe der Grenzen der gerichtlichen Kognitionspflicht bei Bekanntwerden der Voraussetzungen einer Bewertungseinheit im späteren Verfahren (vgl. dazu BGHSt 43, 252, 257) stehen hier einem Strafklageverbrauch schon deshalb nicht entgegen, weil - wie das Urteil ausweist - alle Umstände bekannt waren, die einen Zusammenhang der hier und im früheren Verfahren abgeurteilten Fällen des Handeltreibens ergeben.
4. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden und das Verfahren teilweise einstellen. Denn die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Strafklageverbrauch eingetreten ist, bedarf weiter gehender tatsächlicher Feststellungen, die zu treffen hier Aufgabe des Tatrichters ist, an den der Senat die Sache deshalb zurückverweist. Unter den hier gegebenen Umständen , zumal angesichts der nicht genau feststellbaren Tatzeiten und der nur aufgrund einer Annahme "zu Gunsten des Angeklagten" festgestellten Anzahl der Verkaufsfälle (UA 11), hält es der Senat auch nicht für tunlich, das Urteil insoweit aufrechtzuerhalten, als es einen über den Tatzeitraum des früheren Urteils hinausgehenden Tatzeitraum betrifft. Vielmehr hebt der Senat das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter die Gelegenheit zu widerspruchsfreien Feststellungen zu geben.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß dem Handeltreiben mit Kleinstmengen von Haschisch ungeachtet des Vorlie-
gens der Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG die Annahme eines besonders schweren Falles mit Blick auf die angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr besonders eingehender Prüfung bedarf.
Maatz Kuckein Athing

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2000 - 2 StR 614/99

bei uns veröffentlicht am 15.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 614/99 vom 15. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2001 - 4 StR 581/00.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 2 StR 287/18

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 287/18 vom 5. Juni 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2019:050619B2STR287.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsh

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 614/99
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Juni 1999 mit Ausnahme des Schuldspruchs in den Fällen III. 2. i) und j) der Urteilsgründe (K. ) mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall b) ) und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 700 Fällen (Fallkomplex a) ) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 163 Fällen (Fälle e) bis j) ), davon in drei Fällen in nicht geringer Menge (Fallkomplex g) ), zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sich gegen den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen i) und j) richtet.
Zum überwiegenden Teil hat es jedoch Erfolg, weil in den weiter abgeurteilten Fällen das Verhältnis der Taten und Tatkomplexe zueinander nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bewertungseinheit geprüft worden ist (dazu: BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff); diese Prüfung war unerläßlich - sie drängte sich nach den getroffenen Feststellungen auf.
Das Landgericht nimmt im Tatkomplex a) 700 Einzeltaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an, da der Angeklagte von Anfang 1993 bis Ende September 1995 in ebensovielen Fällen je 0,2 g Heroinzubereitung an F. verkauft hat. Im Fall b) ist der Angeklagte wegen einer im selben Zeitraum begangenen Einzeltat - Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - verurteilt worden, weil er von einem holländischen Händler, den er damals regelmäßig zum Zwecke des Rauschgifterwerbs aufsuchte , bei einer Gelegenheit mindestens 85 g Heroin durchschnittlicher Qualität gekauft, über die Grenze geschafft und in seine Koblenzer Wohnung gebracht hat. Es liegt nahe, daß die an F. veräußerten Heroinmengen jedenfalls teilweise aus dieser Menge stammten. Soweit das zutrifft, durften die einzelnen Lieferungen an F. nicht als selbständige Taten beurteilt werden; denn sie bildeten dann mit der unter b) festgestellten Tat eine Bewertungseinheit und gingen demgemäß in ihr auf. Mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich um das nämliche Rauschgift gehandelt hat, setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Verurteilung in den zu a) und b) aufgeführten Fällen nötigt.
Ebenso verhält es sich mit den Tatkomplexen e), f) und g). Im Tatkomplex
e) nimmt das Landgericht 121 Taten des Handeltreibens an, weil der Angeklagte von Anfang 1997 bis Ende April 1997 120 mal je 0,2 g Heroinzubereitung an B. und vor Weihnachten 1996 eine Konsumeinheit Heroin an dessen Frau verkauft hat; im Tatkomplex f) geht es von 32 Taten des Handeltreibens aus, da der Angeklagte im selben Zeitraum in ebensovielen Fällen jeweils mindestens 0,8 g Heroin an R. veräußert hat. Der Tatkomplex g) besteht aus drei Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: hier hat der Angeklagte, der nunmehr das Rauschgift aus einer anderen Quelle bezog , innerhalb des genannten Zeitraums in zwei Fällen mindestens 30 g Heroin guter Qualität und in einem weiteren Fall mindestens 10 g Heroin schlechter Qualität zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs in seiner Wohnung gelagert. Auch hier liegt es nahe, daß Rauschgiftmengen, mit denen der Angeklagte in den Tatkomplexen e) und f) die Abnehmer B. und R. beliefert hat, jedenfalls teilweise aus den im Tatkomplex g) verwahrten Vorräten stammten. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Die Verurteilung kann deshalb auch in den Fällen e), f) und g) keinen Bestand haben.
Die Aufhebung bezieht sich auch auf die in den Fällen a) bis g) getroffenen Feststellungen.
In den Fällen i) und j) bleibt - wie schon ausgeführt - der Schuldspruch bestehen. Der Senat hebt jedoch die zugehörigen Einzelstrafen für die betroffenen sieben Fälle auf, da einerseits nicht auszuschließen ist, daß sich die Höhe der wegfallenden Einzelstrafen, insbesondere der Einsatzstrafe, auf diese Strafen ausgewirkt hat, andererseits der neu entscheidenden Strafkammer eine
angemessene Abstimmung aller gegebenenfalls zu verhängenden Strafen zu ermöglichen ist.
Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird zu beachten sein, daß die Einzelstrafe für die unter j) abgeurteilte Tat nicht - wie es in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils geschehen ist - mit den unter a) und b) zu verhängenden Einzelstrafen zusammengefaßt werden darf; da diese Tat im Sommer 1998, also nach dem zäsurbildenden Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 11. November 1996 begangen worden ist, muß die zugehörige Einzelstrafe vielmehr Bestandteil der aus den Strafen für die Taten e) bis i) zu bildenden Gesamtstrafe werden.
Schließlich weist der Senat noch darauf hin, daß die neu entscheidende Strafkammer nicht mehr über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu befinden hat; die Nichtanordnung der Maßregel ist rechtskräftig, nachdem der Angeklagte diese Entscheidung im vorliegenden Revisionsverfahren ausdrücklich und wirksam von der Anfechtung ausgenommen hat (BGHSt 38, 362).
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.