Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - 4 StR 579/13

bei uns veröffentlicht am25.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR579/13
vom
25. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2014 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Oktober 2013 wegen Vergewaltigung , wegen Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
2
Der Antrag des Angeklagten vom 8. November 2013 auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist hat keinen Erfolg. Hierzu hat der General- bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2014 zutreffend ausgeführt : „Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzu- lässig, weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist. Die Revisionseinlegungsfrist endete bereits mit Ablauf des 23. Oktober 2013, damit dem Vortrag des Verteidigers zufolge vor der Erteilung des Auftrags zur Einlegung eines Rechtsmittels am 24. Oktober 2013. Damit ist ein vollständiger Sachverhalt, der ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt, nicht dargelegt.“
3
Die ebenfalls mit Schreiben vom 8. November 2013 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Oktober 2013 ist verfristet (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - 4 StR 579/13 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Referenzen

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.