Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 4 StR 559/10

published on 30.11.2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 4 StR 559/10
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 559/10
vom
30. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2010 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 10. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom
23. November 2010: Der Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer
wurde dem Beschwerdeführer mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft
mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist nicht nur unzulässig, sondern
(auch deshalb) unbegründet, weil das Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung
beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Nove
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 559/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Nove
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