Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 4 StR 554/14
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Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen unter I. 1. und 2. der Revision des Angeklagten Go. : Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts , dass es sich bei den Protokollen der polizeilichen Zeugenvernehmung des Zeugen S. vom 20. November 2011 und vom 1. Dezember 2011 sowie dem polizeilichen Vermerk über die vom Zeugen M. erkannten Personen im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 28. Dezember 2011, die sich in den Verfahrensakten befinden, nicht um präsente Beweismittel gemäß § 245 Abs. 2 StPO handelt. Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist auszuschließen, dass das Urteil auf den Verfahrensverstößen beruht.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.
(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.