Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 536/09

published on 09/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 536/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 536/09
vom
9. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 12. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und anderem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Januar 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen vom 25. Januar 2010 und 2. Februar 2010 hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben und diese mit Schriftsatz vom 30. Januar 2010 begründet.
2
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können; dies behauptet er auch selbst nicht. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt zudem weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine weiter gehende Begründung enthielt, noch daraus, dass der Senat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010 und im Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). Auch der Umstand, dass der Senat die Anregung des Ange- klagten, eine Hauptverhandlung durchzuführen, nicht vor seiner Entscheidung in der Sache beschieden hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.