Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2007 - 4 StR 53/07
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 152 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
- 2
- Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- Die konkurrenzrechtliche Beurteilung fasst einerseits die Tathandlungen der Fälle 7, 16-19, 28, 31, 35, 37-45, 75-77, 79, 82, 84, 88, 98, 99-120, 122123 , 127-129, 133-135, 148-150, 155-156, 158, 160, 168-170, 173-176 und 180 (Unterlassenstat) sowie andererseits der Fälle 3, 5, 8, 9, 13, 22, 26, 29-30, 50, 52-53, 56, 58-59, 61-63, 72, 80, 83, 85-86, 90, 92-94, 96 und 97 (Abrechnung des Pauschalbetrags) jeweils zu einer Tat zusammen. Der Senat setzt für diese beiden Taten die jeweils höchste vom Landgericht im jeweiligen Tatkomplex verhängte Einzelstrafe, also im Komplex der Unterlassungstat ein Jahr Freiheitsstrafe (Fall 84) und im Komplex der Abrechnung auf der Grundlage eines Pauschalbetrags neun Monate Freiheitsstrafe (Fall 86) als Einzelstrafen fest.
- 4
- Der teilweise Wegfall der Einzelstrafen lässt die Gesamtstrafe unberührt, da der Senat angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Wertung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Solin-Stojanović Sost-Scheible
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.