Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 5/10
vom
2. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. März 2010 beschlossen
:
Der Antrag der Nebenklägerin T. B. auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 19. Juni 2009 wird verworfen.

Gründe:


1
Der Nebenklägerin kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da, wie sie selbst vorträgt, ihre Vertreterin, Rechtsanwältin H. , die Frist zur Begründung der Revision entgegen dem ihr erteilten Auftrag bewusst verstreichen ließ. Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 309 ff.; BGH, Beschl. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = BGHR StPO § 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 = NStZ-RR 2003, 289).
2
Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, auch im Falle eines Erfolgs des Wiedereinsetzungsantrags, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen gewesen.
3
Da das Landgericht bereits durch Beschluss vom 5. Oktober 2009 gemäß § 346 Abs. 1 StPO über die Revision der Nebenklägerin entschieden hat, bleiben auch die weiteren an den Senat gerichteten Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt M. und Gewährung von Akteneinsicht ohne Erfolg.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2002 - 4 StR 263/02

bei uns veröffentlicht am 13.08.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/02 vom 13. August 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefüh

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War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 263/02
vom
13. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. August 2002 gemäß
§§ 45, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge der Nebenklägerin J. N. auf
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2001,
b) Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unbegründet verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Oktober 2001 von dem Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei weiteren Fällen freigesprochen. Es hat die von der Nebenklägerin J. N. eingelegte Revision durch Beschluß vom 6. Februar 2002 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen , da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden war. Die Nebenklägerin hat mit Schriftsatz ihrer Vertreterin vom 4. März 2002 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch der Nebenklägerin ist unbegründet, da ihre Vertreterin die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat. Sowohl das Original der an das Landgericht Dortmund adressierten Revisionsbegründungsschrift vom 4. Januar 2002, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist , als auch das, worauf in der Begründungsschrift hingewiesen worden war, „vorab“ gesendete Telefax gingen beim Landgericht nach Ablauf der Frist ein. Das beim Landgericht erst am 6. Januar 2002 eingegangene Telefax war zwar am 4. Januar 2002 um 16.46 Uhr an den in der Begründungsschrift genannten Anschluß gesendet worden. Bei diesem Anschluß handelte es sich aber nicht um den des Landgerichts, sondern um den Anschluß des Amtsgerichts Dortmund, Familiengericht. Das Verschulden ihrer Vertreterin muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
Da die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sind, verbleibt es somit bei der Verwerfung der Revision durch das Landgericht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO.
Die Beiordnung der Vertreterin der Nebenklägerin durch Beschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Unna vom 10. April 2000 wirkt als Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO fort. Der Antrag der Nebenklägerin,
ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist damit gegenstandslos.
Tepperwien Maatz Athing

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.