Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2010 - 4 StR 464/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Soweit die Revisionen die Verwertung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls vom 10. Oktober 2009 hinsichtlich des Pkw Mercedes beanstanden, weil die Durchsuchung unter Missachtung des Richtervorbehalts (§ 105 Abs. 1 StPO) von der Polizei angeordnet worden sei, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einem etwaigen Rechtsfehler. Die bei dieser Durchsuchung gefundenen Gegenstände - "ein Kfz-Schein, ein Kaufvertrag mit zwei Namen, ein Brief mit einem Namen sowie zwei Handys" (UA 12) - stehen in keinem Zusammenhang zur abgeurteilten Tat und waren für die Beweiswürdigung des Landgerichts ohne jede Bedeutung. 2. Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung der Erkenntnisse aus der Durchsuchung des Pkw VW T 4 vom 13. Oktober 2009 rügen, weil auch diese Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgt sei, genügen die Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionen geben den Inhalt des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls nicht wieder. Dadurch ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Anordnung der Durchsuchung zur Ermittlung der Eigentumsverhältnisse - was nicht ausgeschlossen und vom Landgericht zu Grunde gelegt worden ist - zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Grund polizeirechtlicher Vorschriften erfolgte. Die rechtliche Einordnung der Maßnahme wäre indes für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit, jedenfalls aber des Gewichts eines etwaigen Rechtsverstoßes von Bedeutung. Darüber hinaus teilen die Revisionen nicht mit, auf welchem Wege die Ergebnisse der Durchsuchung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, weshalb offen bleibt, gegen welche Beweiserhebungen die Beschwerdeführer sich wenden und ob der Verwertung jeweils rechtzeitig widersprochen worden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 6/09, NStZ 2009, 648). Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.