Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 445/11
vom
8. November 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. November 2011 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2. (1) der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen , in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB im Fall II. 2. (1) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen sprach der Angeklagte im „Ausbauhaus“ eines größeren Anwesens in Z. im November 2000 die zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alte K. B. darauf an, ob er sie als Modell für ein Tattoo zeichnen dürfe. Nachdem das Mädchen sein Einverständnis erklärt hatte, forderte er es auf, „sich mit auseinander gestellten Beinen und an der Wand abgestützten Armen mit dem Gesicht zur Wand zu stellen.“ Das Mädchen kam dieser Aufforderung nach. Kurze Zeit später trat der Angeklagte – von K. B. unbemerkt – hinter sie, zog ihr plötzlich und für sie völ- lig unerwartet die Jogginghose und den Slip herunter; er drang von hinten mit seinem erigierten Penis ohne Kondom in ihre Scheide ein und führte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Er wusste, dass dies gegen den Willen des „paralysierten Mädchens“ geschah. Hierbei nutzte er plangemäß den Umstand, dass beide in dem Anwesen allein waren, sowie das Überraschungsmoment aus.
4
b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte K. B. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Mädchen seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert gewesen ist, genötigt hat, die Vollziehung des Beischlafs zu dulden (§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB). Der objektive Tatbestand dieser Variante setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359). Der hierzu erforderliche Zwangszusammenhang ergibt sich nicht schon allein daraus, dass das betroffene Opfer dem Täter körperlich unterlegen ist oder dass der sexuelle Übergriff in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer sich eines solchen nicht versieht (vgl. hierzu auch BGH aaO S. 368). Feststellungen dazu, dass der Angeklagte vorsätzlich eine konkretisierte Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalteinwirkung nötigend ausgenutzt hätte, hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284, vom 12. November 2008 – 2 StR 474/08 und vom 4. Dezember 2008 – 3 StR 494/08, NStZ 2009, 443).
5
Der Wegfall von Schuld- und Strafausspruch im Fall II. 2. (1) der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
6
2. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zum Vorliegen einer schutzlosen Lage des Opfers eingehendere Feststellungen zu treffen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 5 StR 193/08, NStZ 2009, 263 m.w.N.).
Ernemann Cierniak Franke
Mutzbauer Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - 3 StR 494/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - 4 StR 544/12

bei uns veröffentlicht am 27.02.2013

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bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR301/15 vom 23. September 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1. mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und im Übrigen

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 494/08
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten M. P. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin W. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den nicht revidierenden, zwischenzeitlich verstorbenen Mitangeklagten Wa. P. wegen Vergewaltigung in 104 Fällen, davon in 39 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern , wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 24 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 27 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Angeklagte M. P. hat es wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in 78 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zu schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte M. P. das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam die am 15. Februar 1989 geborene Nebenklägerin im Jahre 1995 als Pflegekind in den Haushalt der Angeklagten. Der Mitangeklagte, der als Fernfahrer tätig war, nahm die Nebenklägerin u. a. in der Zeit vom 6. Mai 2002 bis zum 14. Februar 2005 wiederholt zu Lkw-Fahrten mit. Anlässlich dieser Fahrten steuerte er einen Rasthof oder Parkplatz an, verriegelte die Türen des Lkw, zog die Vorhänge zu und vollzog mit der Nebenklägerin in 78 Fällen den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. In 13 der genannten Fälle war sie jünger als 14 Jahre alt. Die Angeklagte M. P. hatte seit Oktober 2001 von vorangegangenen sexuellen Übergriffen ihres Ehemannes auf die Nebenklägerin Kenntnis. Sie duldete aber gleichwohl im genannten Tatzeitraum, dass die Nebenklägerin den Mitangeklagten auf den Lkw-Fahrten begleitete und unternahm keine Anstrengungen , um sie seinem Einfluss zu entziehen. Dabei wusste die Angeklagte , dass der Mitangeklagte die Fahrten dazu nutzte, um auf Rastplätzen ungestört mit seiner Pflegetochter geschlechtlich zu verkehren, und ihr war klar, dass es für die Geschädigte aus dieser Situation kein Entrinnen geben würde. In einem Fall im Oktober 2003 sagte die Angeklagte der Nebenklägerin, die es abgelehnt hatte, den Mitangeklagten auf einer am nächsten Tag anstehenden Fahrt zu begleiten, sie solle mitfahren und packte ihr dafür eine Tasche. Auch bei dieser Fahrt führte der Mitangeklagte den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin aus.
3
II. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte M. P. hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
4
Die Annahme des Landgerichts, der Haupttäter, der Mitangeklagte Wa. P. , habe sich in den die Beschwerdeführerin betreffenden 78 Fällen wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Pflegetochter strafbar gemacht, weil er sie im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der festgestellten Handlungen des (Haupt-)Täters lassen besorgen, dass das Landgericht die Voraussetzungen, die nach neuerer Rechtsprechung an diese Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 StGB zu stellen sind, verkannt hat.
5
Von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden danach Fälle erfasst, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses aber aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BGHSt 50, 359, 364 ff.; 51, 280, 284). Erforderlich ist dabei stets, dass sich das Opfer aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung, also vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen, nicht gegen den Täter zur Wehr setzt; es genügt nicht, dass es dies aus Furcht vor der Zufügung anderer Übel unterlässt (BGHSt 51, 280, 285; BGH NStZ 2003, 533, 534).
6
Eine solche Angst der Nebenklägerin vor körperlichen Beeinträchtigungen ist in dem angefochtenen Urteil nicht belegt. Den Feststellungen ist - was für die Annahme einer schutzlosen Lage nicht ausreicht - lediglich zu entnehmen , dass die Geschädigte die Übergriffe duldete, um nicht getrennt von ihrer Schwester in einem Kinderheim untergebracht zu werden. Ob darüber hinaus auch frühere Drohungen des Mitangeklagten, etwaigen körperlichen Widerstand der Nebenklägerin gegebenenfalls zu überwinden, zumindest mitursächlich für die fehlende Gegenwehr der Nebenklägerin bei den Taten waren, ergibt das Urteil hingegen nicht. Dies versteht sich auch nicht von selbst. Vielmehr hat das Landgericht einen gewalttätigen Umgang des Mitangeklagten mit der Nebenklägerin , der im Sinne eines "Klimas der Gewalt" für ein Fortwirken der Furcht vor Gewalteinwirkungen ausreichen könnte (vgl. BGH NStZ 2005, 268), gerade nicht festgestellt. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, dass zwar die Beschwerdeführerin , nicht aber der Mitangeklagte die Nebenklägerin gelegentlich schlug.
7
Damit sind für den Haupttäter bereits die objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen von Vergewaltigungstaten im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu diesen Taten schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Landgericht darüber hinaus nicht erörtert hat, ob die Angeklagte von Drohungen des Mitangeklagten und entsprechenden Ängsten der Nebenklägerin vor körperlichen Beeinträchtigungen, Kenntnis hatte, mithin bei ihr ein Beihilfevorsatz hinsichtlich einer Vergewaltigung nach § 177 Ab s. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 StGB vorlag. Soweit der Haupttäter in 13 Fällen rechtsfehlerfrei wegen tateinheitlich begangenen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, unterliegen diese Taten insgesamt der Aufhebung (BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).
8
III. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass ein bloßes Unterlassen der Angeklagten, die Nebenklägerin der Zugriffsmöglichkeit des Mitangeklagten zu entziehen, sich nicht als eine Vielzahl rechtlich selbständiger Beihilfetaten darstellen würde. Jeder Beteiligte ist für die Frage, ob eine oder mehrere Straftaten vorliegen, nur nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen. Besteht die Beihilfe aus einem einzigen pflichtwidrigen Unterlassen, stellt sie sich auch bei mehreren selbständigen Haupttaten als eine einheitliche Teilnahmehandlung dar (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. vor § 52 Rdn. 34 m. w. N.). Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.
9
Sollte der neue Tatrichter bei der Beschwerdeführerin erneut das Vorliegen einer Unterlassenstat annehmen, wird er zudem Gelegenheit haben, die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB zu erörtern. Allerdings legen die in der ersten Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen die Anwendung der nur fakultativen Strafmilderung nicht nahe.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer