Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 4 StR 441/15

bei uns veröffentlicht am01.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 441/15
vom
1. März 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: banden- und gewerbsmäßigen Betrugs
zu 2.: Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Februar 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR441.15.0 Zu der vom Angeklagten S. erhobenen Verfahrensrüge, dem Zeugen B. sei entgegen § 55 StPO kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt worden, bemerkt der Senat ergänzend: Mit Blick auf den vom Landgericht erlassenen Beugehaftbeschluss kann dahinstehen , ob diese Rüge, wie der Generalbundesanwalt meint, schon deshalb unzulässig ist, weil die Verteidigung die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung , dem Zeugen stehe ein solches Recht nicht zu, nicht beanstandet hat. Die Rüge bleibt erfolglos, weil die Revision weder auf eine unterbliebene noch auf eine (vermeintlich ) unzutreffende Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO gestützt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 55 Rn. 16 ff. m. N. zur Rspr.).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 4 StR 441/15 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 55 Auskunftsverweigerungsrecht


(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.