Bundesgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 4 StR 441/15

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR441.15.0 Zu der vom Angeklagten S. erhobenen Verfahrensrüge, dem Zeugen B. sei entgegen § 55 StPO kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt worden, bemerkt der Senat ergänzend: Mit Blick auf den vom Landgericht erlassenen Beugehaftbeschluss kann dahinstehen , ob diese Rüge, wie der Generalbundesanwalt meint, schon deshalb unzulässig ist, weil die Verteidigung die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung , dem Zeugen stehe ein solches Recht nicht zu, nicht beanstandet hat. Die Rüge bleibt erfolglos, weil die Revision weder auf eine unterbliebene noch auf eine (vermeintlich ) unzutreffende Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 StPO gestützt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 55 Rn. 16 ff. m. N. zur Rspr.).
Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.