Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 4 StR 437/18

bei uns veröffentlicht am23.04.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 437/18
vom
23. April 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 26. Februar 2018 wird - entsprechend der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
ECLI:DE:BGH:2019:230419B4STR437.18.0

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Angeklagte nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt wurde, beschwert sie nicht.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 4 StR 437/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 4 StR 437/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 4 StR 437/18 zitiert 2 §§.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.