Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2010 - 4 StR 388/10

bei uns veröffentlicht am28.10.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 388/10
vom
28. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2010 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. März 2010 wirksam zurückgenommen ist.
2. Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 1. Juni 2010 ist gegenstandslos.
3. Die Anträge des Angeklagten auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" werden verworfen.
4. Die weitere Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. März 2010 wird verworfen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
Der Angeklagte wurde am 5. März 2010 vom Landgericht Hagen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. März 2010 Revision eingelegt; ihm wurde das landgerichtliche Urteil am 20. April 2010 zugestellt. Da eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht mit Be- schluss vom 1. Juni 2010 das Rechtsmittel als unzulässig. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2010 zugestellt. Mit einem am 9. Juni 2010 eingegangenen Schreiben beant ragte der Angeklagte selbst eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010, eingegangen am 14. Juni 2010, nahm der Verteidiger des Angeklagten die Revision zurück.
2
In mehreren am oder nach dem 23. Juni 2010 eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte selbst "weitere Revision" ein, beantragte erneut eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO und die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses, ferner begehrte er "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Die Anträge haben keinen Erfolg; die erneut eingelegte Revision ist unzulässig.
3
1. Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.
4
Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.). Vorliegend ist die Rücknahme noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Landgericht eingegangen.
5
Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.N.).
6
Der Angeklagte war bei der Abgabe der Erklärung über die Ermächtigung auch verhandlungsfähig. Weder die Urteilsgründe noch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Juli 2010, in dem dieser das vor der Revisionsrücknahme geführte Gespräch mit dem Angeklagten schildert, ergeben einen Hinweis darauf , dass Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gerechtfertigt sein könnten, zumal der beim Angeklagten in dem Urteil des Landgerichts diagnostizierte "Querulantenwahn" nicht zu einer Aufhebung seines Einsichts - oder Steuerungsvermögens geführt hat. In einem derartigen Fall kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 502/99 m.w.N.).
7
Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 9 m.w.N.).
8
Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).
9
2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 1. Juni 2010 ist damit gegenstandslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen, ebenso ein Antrag nach § 346 Abs 2 StPO (vgl. auch hierzu BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.N.).
10
Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision ist unzulässig; sie ist verspätet erklärt, zudem steht ihr die zuvor erklärte Rechtsmittelrücknahme entgegen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rn. 12).
11
3. Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen und er dieses Rechtsmittel unzulässig erneut eingelegt hat, hat er die Kosten dieser Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
12
4. Die am 19. und 21. Oktober 2010 eingegangenen Schreiben des Angeklagten haben im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2005 - 4 StR 573/04

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 573/04 vom 8. März 2005 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 200

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 573/04
vom
8. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 8. März 2005 beschlossen:
Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehende "Beschwerde" des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung , vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, sowie wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen hatte, hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 26. August 2004 "in Vollmacht handelnd" die form- und fristgerecht gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist dem Landgericht per Fax übermittelt worden und dort am 27. August 2004 um 8.35 Uhr eingegangen. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. September 2004 "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederzulassung der Revision mit Revisionsbegründung" beantragt. Sein Verteidiger hat dazu ausgeführt : Bei einem Gespräch in der Justizvollzugsanstalt am 26. August 2004
habe der Angeklagte mündlich einer Revisionsrücknahme zugestimmt. Davon, daß der Angeklagte anschließend noch an demselben Tage versucht habe, ihn über einen Bekannten zu veranlassen, die "abgegebene Revisionsbegründung und damit die Revision bestehen zu lassen", habe er erst nach seiner Rückkehr aus einem Auslandsurlaub Kenntnis erlangt. Als der Bekannte des Angeklagten ihn am 27. August 2004 in der Kanzlei habe aufsuchen wollen, habe er sich bereits auf der Fahrt in den Urlaub befunden. Seine Sekretärin habe deshalb nichts veranlassen können, zumal die Rücknahmeerklärung bereits an das Landgericht abgesandt worden war.
Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten mit Beschluß vom 26. Oktober 2004 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, daß die Revision wirksam zurückgenommen wurde. Gegen diesen Beschluß, der seinem Verteidiger am 12. November 2004 zugestellt wurde, hat der Angeklagte mit Schreiben vom 5. November 2004, das an demselben Tage beim Landgericht eingegangen ist, "Beschwerde" eingelegt. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehende "Beschwerde" hat keinen Erfolg.
1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Erklärung zu treffen (vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104 sowie hierzu Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, daß bis zum Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des judex a quo gegeben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; ebenso wohl auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt
12, 217, 219). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen worden war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist das Rechtsmittelgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fortbestehen des Streites zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04). Ob eine solche Entscheidung im Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder aber die Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die "Beschwerde" des Angeklagten beim Landgericht bereits vor der förmlichen Zustellung des Beschlusses eingegangen ist.
2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen.
Der Verteidiger hatte die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten , als er die Absendung des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes vom 26. August 2004 veranlaßte, mit dem die Rücknahme der Revision erklärt wurde. Seine bei der Besprechung mit seinem Verteidiger erklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 32 m.N.). Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann (vgl. BGHSt 36, 259, 260 f.), genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 33 m.N.).
Der Verteidiger war auch zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 26. August 2004 beim Landgericht noch zur Zurücknahme der Revision ermächtigt. Zwar ist der Widerruf einer solchen Ermächtigung zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder fernmündlich dem Gericht oder seinem Verteidiger gegenüber erklärt (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 34 m.N.). Der Widerruf führt zum Erlöschen der dem Verteidiger erteilten Ermächtigung (vgl. BGHSt 10, 245, 246), zur Unwirksamkeit auch der Rücknahmeerklärung jedoch nur dann, wenn er vor der Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Als der Bekannte des Angeklagten die Kanzlei aufsuchte, um dem Verteidiger des Angeklagten mitzuteilen, daß die Revision durchgeführt werden solle, war die Rücknahmeerklärung bereits per Fax bei dem Landgericht eingegangen. Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit einer von einem hierzu ermächtigten Verteidiger erklärten Zurücknahme des Rechtsmittels angenommen werden könnte (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13), liegt ersichtlich nicht vor.
An die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Angeklagte gebunden, denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03; BGH, Beschluß vom 28. Juli 2004 – 2 StR 199/04). Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf „Wiederzulassung der Revision mit Revisionsbegründung“ entgegen seinem Wortlaut dahin auszulegen ist, daß erneut Revision eingelegt und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird. Die erneute Einlegung und auch ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag wären jedenfalls unzulässig (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7 m. N.). In der Zurücknahme eines Rechtsmittels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels
(BGHSt 10, 245, 247). Zudem war die zurückgenommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Sind aber keine Fristen im Sinne
des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7).
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Ernemann Sost-Scheible

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.