Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - 4 StR 387/18

bei uns veröffentlicht am06.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 387/18
vom
6. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Revision der Nebenklägerin
ECLI:DE:BGH:2018:061218B4STR387.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28. März 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. September 2018 zutreffend ausgeführt: „Die Zulässigkeit der Revision der Nebenklägerin scheitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenklägerin könnte mit ihrer Revision, da das Schwurgericht das versuchte Tötungsdelikt zu ihrem Nachteil als ver- suchten Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme eines weiteren Mordmerkmals erstrebt (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 5 StR 45/01).“ Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01

bei uns veröffentlicht am 12.06.2001

5 StR 45/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 beschlossen: 1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der get

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

5 StR 45/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001

beschlossen:
1. Die Revision der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Frau Z gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2000 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte außerdem die notwendigen Auslagen, die den als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der getöteten Frau G durch seine Revision entstanden sind.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Totschlag und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Feststellung des Schwurgerichts gab der Angeklagte auf Frau Z im Anmelderaum einer Arztpraxis, die sie als Patientin aufgesucht hatte, mit direktem Tötungsvorsatz zwölf Schüsse aus einer mitgebrachten Pistole ab. Er tötete sie aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus Wut und Verärgerung darüber, daß Frau Z , mit der er eine längere intime Beziehung unterhalten hatte, wobei er sie auch zu seinem wirtschaftlichen Vorteil zur Prostitution veranlaßt hatte, nicht mehr mit ihm zusammenleben wollte. Die, wie der Angeklagte sah, in unmittelbarer Nähe befindliche Sprechstundenhilfe Frau G wurde von zwei der auf Frau Z geziel- ten Schüsse getroffen; ein Schuß tötete sie. Diese Möglichkeit hatte der Angeklagte vorhergesehen, jedoch – geleitet von seinem gegen Frau Z gerichteten unbedingten Vernichtungswillen – billigend in Kauf genommen.
1. Die Zulässigkeit der Revisionen der als Nebenkläger zugelassenen Angehörigen der Frau Z sc heitert an § 400 Abs. 1 StPO. Die Nebenkläger könnten mit ihren Revisionen, da das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihrer Angehörigen als Mord beurteilt hat, hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen; mit diesem Ziel können sie das Urteil nicht anfechten. Das gilt auch, soweit sie einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale oder die Feststellung besonderer Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erstreben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Das tateinheitlich abgeurteilte Tötungsdelikt zum Nachteil der Frau G berechtigt die beschwerdeführenden Nebenkläger nicht zum Anschluß, so daß sie das Urteil auch nicht mit dem Ziel anfechten können, insoweit einen Schuldspruch wegen Mordes statt wegen Totschlags zu erreichen.
2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Wegen der verfahrens- und sachlichrechtlich fehlerfreien Behandlung der vom Angeklagten angegebenen Erinnerungslücke, die das Schwurgericht auf der Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen unbedenklich als bedeutungslos für die Schuldfähigkeit erachtet hat, verweist der Senat ergänzend auf Maatz NStZ 2001, 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Schwurgericht angenommen hat, er habe die geladene scharfe Schußwaffe möglicherweise nur als eventuelles Drohmittel zum späteren Tatort mitgenommen, daß es hinsichtlich der Tötung der Sprechstundenhilfe die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht oder der niedrigen Beweggründe nicht in Erwägung gezogen und trotz der Tötung zweier Menschen unter den hier gegebenen Umständen keine be- sondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine gegenseitige Auslagenerstattung der jeweils erfolglosen Beschwerdeführer unterbleibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11).
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