Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2013 - 4 StR 374/13

bei uns veröffentlicht am17.12.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 374/13
vom
17. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben , bezüglich des Angeklagten H. , soweit er verurteilt wurde.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten J. zudem wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (Angeklagter H. ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter J. ) verurteilt; im Übrigen wurde der Angeklagte H. freigesprochen. Mit den Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I.


2
Die Revisionen der Angeklagten dringen mit gleichlautenden Verfahrensrügen , mit denen sie jeweils die rechtsfehlerhafte Ablehnung von drei Beweisanträgen geltend machen, zu dem unter II. A der Urteilsgründe geschilderten Tatkomplex durch.
3
1. Den beiden Rügen liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:
4
Das Landgericht hat drei Beweisanträge der Angeklagten wegen (tatsächlicher ) Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Mit diesen hatten sie die Vernehmung von zwei Notariatsangestellten und eines Angestellten eines Autohauses zum Beweis der Tatsache begehrt, dass im Jahr 2006 Personen mit den Namen O. , H. M. bzw. F. G. – jeweils unter Vorlage eines österreichischen Personalausweises – in deren Notariaten bzw. in dessen Autohaus gewesen seien und notarielle Kaufverträge über ein Grundstück unterzeichnet bzw. einen VW Touareg erworben hätten. Zur Begründung der Beweisanträge hatten sie ausgeführt, dass die Zeugen bekunden würden, die ihnen gegenüber aufgetretene Person mit dem Namen O. , H. M. bzw. F. G. sei nicht der Angeklagte H. und darüber hinaus identisch mit der Person gewesen, welche auf den in diesem Verfahren gegenständlichen gefälschten österreichischen Personalausweisen abgebildet sei.
5
Das Landgericht hat die – zulässigen – Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die von den Angeklagten aus den Beweistatsachen gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar, zwingend daher erst recht nicht. Denn es sei „nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang mit der Urteilsfindung es haben soll, wenn unbekannte Dritte außerhalb der hier verhandelten Lebenssachverhalte unter Verwendung gefälschter österreichischer Personalausweise im Geschäftsleben aufgetreten sein sollen“; auch erschließe sich nicht, „welche Rückschlüsse das auf die hier verhandelten Straftaten haben soll“.
6
2. Die Ablehnung der Beweisanträge begegnet durchgreifenden Bedenken.
7
a) Zwar ist der Ansatz zutreffend, dass eine Hilfstatsache in tatsächlicher Hinsicht (auch) dann bedeutungslos ist, wenn nicht erkennbar ist, warum die Beweisbehauptung den behaupteten Schluss zulässt, wenn also letztlich ein Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung einerseits und dem Anklagevorwurf andererseits fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 1 StR 553/12, NStZ 2013, 352, 353; LR-Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 220 Fn. 1134 mwN). Allgemein-abstrakte Grundsätze darüber, in welcher Beziehung die Beweistatsache zu dem Verfahrensgegenstand stehen muss, wenn sie für seine Beurteilung Bedeutung haben soll, lassen sich kaum aufstellen. Im Kern kommt es darauf an, ob im konkreten Fall nach allgemeiner – oder jedenfalls richterlicher – Erfahrung der aufgezeigte Zusammenhang erkennbar ohne Weiteres sicher zu verneinen ist (BGH, aaO; vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., S. 451).
8
b) Gründe, aus denen sich eine solche Bedeutungslosigkeit hier ergibt, legt das Landgericht nicht dar; es teilt vielmehr lediglich seine Wertung fehlender Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen und fehlender Erkennbarkeit des Zusammenhangs mit der Urteilsfindung mit. In einem Beschluss, durch den ein Beweisantrag als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt wird, sind die hierfür maßgeblichen Erwägungen aber zumindest in ihrem Kern konk- ret darzulegen, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten entsprechend einzurichten (st. Rspr.; BGH, aaO mwN). Dementsprechend hat der Senat, dem im Übrigen eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, nicht darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wie hier die Annahme einer solchen Bedeutungslosigkeit zu begründen wäre.
9
c) Die Gründe für die Bedeutungslosigkeit verstehen sich auch weder von selbst, noch ist offensichtlich, dass der Nachweis der Beweistatsache für die Angeklagten nichts erbracht hätte.
10
aa) Das Landgericht verkennt bereits, dass das Auftreten weiterer Personen im Geschäftsverkehr unter Verwendung von Personalien, die auch der Angeklagte H. unter Vorlage gefälschter österreichischer Ausweise verwendet haben soll, den – zumindest nicht fernliegenden – Schluss zulässt, diese Personen hätten die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten begangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Personen – wie behauptet – im Tatzeitraum in derselben Region gehandelt und dabei ebenfalls österreichische Personalpapiere verwendet haben sollen.
11
bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist zwar in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten H. für sich einen sachlich-rechtlichen Mangel nicht auf. Eine erdrückende Beweissituation ist gleichwohl nicht gegeben, die die Darlegung der Gründe für die Bedeutungslosigkeit ausnahmsweise hätte entbehrlich machen können. Denn die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einlassenden Angeklagten ergibt sich lediglich aus einer Gesamtschau mehrerer Indizien, die jedes für sich allein betrachtet jedoch für eine sichere Überzeugungsbildung nicht ausreichten (UA S. 17).
12
Da eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tatsachen auch nicht ohne Weiteres mit dem bisherigen Beweisergebnis vereinbar war und möglicherweise zu einer anderen Gewichtung weiterer Beweismittel geführt hätte, kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten H. auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht.
13
Gleiches gilt bezüglich des Angeklagten J. in Anbetracht des Umstandes , dass die Angeklagten nach den Feststellungen in sämtlichen Fällen aufgrund gemeinsamen, mehraktigen Tatplans mittäterschaftlich vorgegangen sind.

II.


14
Die Revision des Angeklagten J. führt auf die allgemeineSachrüge auch zur Aufhebung der Verurteilung in dem unter II. B der Urteilsgründe geschilderten Tatkomplex. Der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen steht möglicherweise ein Verfahrenshindernis entgegen.
15
1. Der Angeklagte erfüllte im Zeitraum von Juli bis September 2006 in zwölf Fällen nicht die ihm als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH mögliche und zumutbare Verpflichtung, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung an die zuständigen Einzugsstellen abzuführen. Im Folgenden verkaufte er die Gesellschaft zum 12. Oktober 2006 an den Angeklagten H. und dieser wurde zum Geschäftsführer bestellt.
16
2. Nach diesen Feststellungen könnten die Taten zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits verjährt gewesen sein.
17
Ist der Angeklagte durch den im Oktober 2006 erfolgten Verkauf als Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeschieden, erlosch seine Beitragspflicht und die Taten waren beendet (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 266a Rn. 18a). Dann wäre die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 4. Januar 2012 abgelaufen gewesen. Dem am 7. Januar 2007 erlassenen richterlichen Durchsuchungsbeschluss kam eine Unterbrechungswirkung gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht zu, weil der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden sich erkennbar allein auf die unter II. A der Urteilsgründe dargestellten Taten beschränkte.
18
Der Senat kann den Eintritt der Verjährung nicht abschließend selbst überprüfen. Obgleich nach den Feststellungen eine weitere Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unterblieb, war der Angeklagte J. vor dem Hintergrund der festgestellten engen Kooperation mit dem Angeklagten H. möglicherweise auch nach dem Verkauf der von ihm gegründeten Gesellschaft weiter als faktischer Geschäftsführer tätig, so dass die Taten zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden sein können. Dies festzustellen ist Aufgabe des Tatrichters.

III.


19
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Für die neue Verhandlung der Sache weist der Senat auf Folgendes hin:
20
1. Die Ausführungen des Landgerichts zu den jeweiligen tatbestandlichen Vermögensschäden in den unter II. A der Urteilsgründe dargestellten Fällen lassen jedenfalls die Annahme eines zu hohen Schadensumfangs besorgen. Die Darlegungen zur Unwirksamkeit der Grundschuldeintragungen sowie zur fehlenden Werthaltigkeit der Grundschulden sind lückenhaft.
21
a) Es fehlen konkrete Feststellungen zumindest zur Ausgestaltung der jeweiligen Grundschuldbestellungen einschließlich eventueller Erleichterungen der Durchsetzung der Grundpfandrechte und zum Inhalt der maßgeblichen Grundbücher.
22
b) Daneben geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, dass ein Grundstückskaufvertrag und die Einigung über den Eintritt des Eigentumsübergangs nach § 873 BGB unwirksam sind, sofern ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vorliegt. Obgleich in diesem Fall die Eintragung der Rechtsänderung das Grundbuch unrichtig macht (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 873 Rn. 1), führt dieses Scheingeschäft indessen nicht notwendig zur Unwirksamkeit einer später unter Mitwirkung eines Nichtberechtigten erfolgten Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch.
23
aa) Denn die für die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung des Berechtigten kann nach § 182 Abs. 1 BGB sowohl dem einen als auch dem anderen Teil des an dem Rechtsgeschäft Beteiligten gegenüber erklärt werden. Diese Willenserklärung kann zwar unter der Voraussetzung eines Scheingeschäfts im Sinne des § 117 BGB nichtig sein. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht hinreichend zu entnehmen, ob der Angeklagte J. die Zustimmung zu den Grundschuldbestellungen ausschließlich dem Angeklagten H. oder auch den hinsichtlich der Scheinabrede nicht informierten Grundpfandrechtsgläubigern gegenüber erklärte.
24
bb) Zudem wird nach § 892 BGB die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches zugunsten des gutgläubigen Erwerbers fingiert, d.h. das eingetragene Recht gilt mit dem eingetragenen Gegenstand und Inhalt und der eingetragene Berechtigte gilt als wahrer Berechtigter (Palandt/Bassenge, aaO, § 892 Rn. 1, 13 f.). Trifft folglich ein Nichtberechtigter, der jedoch im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist, bezüglich des Grundstücks eine rechtsgeschäftliche Verfügung, kommt gutgläubiger Erwerb nach § 892 BGB in Betracht. Die Eintragung ins Grundbuch und der gute Glaube ersetzen das fehlende Recht des Verfügenden. Dies gilt entgegen der Ansicht des Landgerichts auch zugunsten des Ersterwerbers einer Grundschuld.
25
c) Schließlich erweist sich die Wertung des Landgerichts, die eingetragenen Grundschulden seien nicht werthaltig, weil ihre Verwertung nicht mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sei, ohne dass der Schuldner dies verhindern könne, als nicht tragfähig begründet.
26
Die diesbezüglichen Ausführungen, die Zustellungen seien im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens wegen der Verwendung von Personalien nicht existierender Personen bei gleichzeitiger Unkenntnis der Gläubiger von den tatsächlichen Kontaktdaten des Schuldners nicht möglich gewesen, sind nicht ohne Weiteres mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass die Gläubiger in den Fällen II. A 1., II. A 3. und II. A 5. der Urteilsgründe Verwertungserlöse erzielten, weil zu diesem Zeitpunkt die falsche Identität des Kreditnehmers noch nicht bekannt war (vgl. UA S. 31). Es hätte daher näherer Darlegungen zu dem zeitlichen und finanziellen Aufwand der Verwertungen bzw. deren Schei- tern bedurft, um die fehlende Werthaltigkeit der Grundschulden hinreichend zu belegen.
27
2. Das Landgericht hat die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Angeklagten rechtsfehlerfrei abgelehnt. Ihre hierauf abzielenden Revisionsbegründungen zeigen einen Rechtsfehler nicht auf.
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(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

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(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,2. jede richterliche Vernehmung des B

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1 StR 553/12
vom
5. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 11. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.


1
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
2
Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge, mit der sie die nicht rechtsfehlerfreie Ablehnung eines Beweisantrages geltend macht, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
3
1. Folgendes ist festgestellt:
4
Der Angeklagte arbeitete im Nachtclub seiner geschiedenen Frau in W. . In einer nicht mehr genau feststellbaren Nacht im April oder Mai 2009 hielten sich dort die Tochter des Angeklagten und deren damals 17 Jahre alte Freundin O. auf; es war vorgesehen, dass diese in B. in der Wohnung der geschiedenen Frau des Angeklagten schlafen sollte. Die beiden jungen Frauen gingen nach ihrem Aufenthalt im Nachtclub zunächst mit zwei jungen Männern in die Wohnung eines dieser jungen Männer im nahegelegenen Frankreich und tranken dort Kaffee. Danach rief die Tochter den Angeklagten an, er solle O. und sie mit dem Pkw abholen. Nach einem Zwischenaufenthalt im Nachtclub brachte er die beiden zum Haus seiner geschiedenen Frau und ordnete dort an, seine Tochter solle aussteigen, mit der Freundin habe er noch zu reden. Anschließend verriegelte er die Beifahrertür und erklärte der Freundin, er wolle mit ihr „ficken“. Obwohl diese deutlich mach- te, dass sie dies alles nicht wolle, brachte er sie wieder in den Nachtclub. Dabei vermittelte er ihr den Eindruck, sie könne nicht weglaufen. Er verschloss die Tür des Nachtclubs, in dem niemand mehr war und führte sie in ein Zimmer mit einem Bett. Aus Furcht entkleidete sie sich und legte sich aufs Bett, er legte sich über sie. Als sie sich herauswinden wollte, hielt er sie fest, sie ließ dann den Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Danach brachte er sie wieder in die Wohnung seiner geschiedenen Frau.
5
2. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben von O. , die die Strafkammer nach sachverständiger Beratung als glaubwürdig angesehen hat.
6
Der Angeklagte hat die Tat bestritten, die Beschuldigung sei eine Erfindung von O. . Eine Autofahrt von Frankreich bzw. der französischen Grenze nach B. habe es nie gegeben. Er habe lediglich einmal die beiden auf ihren Wunsch vom Nachtclub zur Grenze gefahren. Vielleicht ginge die Anzeige darauf zurück, dass er seiner Tochter den Kontakt mit O. verboten habe, weil er erfahren habe, dass deren Bruder Rauschgift konsumiere.

7
3. Nicht unerhebliche Teile der Beweisaufnahme bezogen sich auf Hilfstatsachen , die die Glaubwürdigkeit von O. hätten möglicherweise in Frage stellen können.
8
Ohne dass hier die Urteilsgründe in allen Einzelheiten nachzuzeichnen wären, ging es dabei etwa um Folgendes:
9
O. hat die Tat erst mit zeitlicher Verzögerung bei der Polizei angezeigt. Ihre Freundin M. hat sie zur Polizei begleitet. Diese hat (u.a.) darüber ausgesagt, was ihr O. von der Tat erzählt habe. Im Unterschied zu ihren der Verurteilung zu Grunde gelegten Angaben habe sie, so die Zeugin M. , erzählt, sie sei vom Angeklagten in dessen Pkw vor der Einfahrt ihres ( O. s) Wohnhauses vergewaltigt worden.
10
Diese Schilderung, so legt die Strafkammer näher dar, sei unzutreffend, O. habe M. nicht alles, "sondern nur den Beginn" und die Tatsache der Vergewaltigung erzählt. Sie habe auch gesagt, dass der Angeklagte sie "heimgefahren" habe. Damit habe sie gemeint, er habe sie zur Wohnung ihrer Freundin in B. gebracht. M. habe sich daraus jedoch "zusammengereimt", dass die Tat im Pkw vor dem Wohnhaus von O. stattgefunden habe.
11
Gegenüber ihrem Bruder, der faktisch den Vater ersetzt habe, hat O. nach dessen Aussage angegeben, der Angeklagte habe sie bei sich (dem Angeklagten) zu Hause vergewaltigt.
12
Dies, so die Strafkammer, erkläre sich aus dem „soziokulturellen, eher konservativen Hintergrund“ der Familie O. . Daher habe sie dem Bruder nicht gesagt, dass die Tat in einem Nachtclub stattgefunden habe, sondern „bei ihm“, was der Bruder als „bei dem Angeklagten zu Hause“ verstanden habe.

II.


13
Vor dem Hintergrund der nach alledem ersichtlich nicht einfachen Beweislage erweist sich folgender Beweisantrag als nicht rechtsfehlerfrei behandelt :
14
In das Wissen einer Zeugin, einer langjährigen Freundin von O. war gestellt, dass diese im Sommer 2009, also mehrere Wochen nach der (terminlich nicht genau feststehenden) Tat auf einem Spielplatz in W. ihr gegenüber behauptet habe, ihr Bruder habe sie vergewaltigt. Neige die Zeugin, so ist zur Begründung des Antrags näher ausgeführt, dazu, andere sexueller Übergriffe zu bezichtigen, könne dies die Beurteilung ihrer Aussage beeinflussen, wobei auch eine „weitere psychologisch/psychiatrische Glaubwürdigkeitsbegutachtung“ genannt ist.
15
Die Strafkammer hat den Antrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
16
„Mit der Aussage der Zeugin soll eine Hilfstatsache bewiesen werden. Es ist aber nicht ersichtlich, welche Schlüsse aus dieser Hilfstatsache für die Bewertung der Aussage der Zeugin O. gezogen werden könnten, zumal die Kammer eine weitere Glaubwürdigkeitsbegutachtung nicht beabsichtigt, weil deren Voraussetzungen nicht vorliegen“.
17
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

18
1. Ohne dass dies näherer Ausführung bedürfte, ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass der Beweisantrag auf eine Hilfstatsache gerichtet war.
19
Zutreffend ist auch der Ansatz, dass eine Hilfstatsache in tatsächlicher Hinsicht - um anderes geht es hier nicht - (auch) dann bedeutungslos ist, wenn nicht erkennbar ist, warum die Beweisbehauptung (Zeugin O. behauptet, von ihrem Bruder vergewaltigt worden zu sein) den behaupteten Schluss auf den Beweiswert einer anderen Aussage dieser Zeugin (der Angeklagte habe sie vergewaltigt) zulässt, wenn also letztlich ein Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung einerseits und dem Anklagevorwurf andererseits fehlt (vgl. zusammenfassend Becker in LR-StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220 Fn. 1134 mwN).
20
2. Allgemein-abstrakte Grundsätze darüber, in welcher Beziehung die Beweistatsache zu dem Verfahrensgegenstand stehen muss, wenn sie für seine Beurteilung Bedeutung haben soll, lassen sich kaum aufstellen. Auch Vorfälle , die dem angeklagten Vorwurf zeitlich nachfolgen, und an denen der Angeklagte nicht beteiligt war, können im Einzelfall auf die Beurteilung des konkreten Falles wichtige Schlüsse zulassen und dadurch Bedeutung erhalten.
21
Im Kern kommt es darauf an, ob im konkreten Fall nach allgemeiner - oder jedenfalls richterlicher - Erfahrung der aufgezeigte Zusammenhang erkennbar ohne weiteres sicher zu verneinen ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., S. 587 f).
22
3. Gründe, aus denen sich eine solche Bedeutungslosigkeit ergibt, teilt die Strafkammer nicht mit. In einem Beschluss, durch den ein Beweisantrag als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt wird (§ 244 Abs. 6 StPO), sind die hierfür maßgeblichen Erwägungen aber zumindest in ihrem Kern konkret darzulegen, um dem Antragsteller zu ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten entsprechend einzurichten (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Fischer in KK-StPO, 6. Aufl., § 244 Rn. 145 mwN). Dementsprechend hat der Senat, dem im Übrigen eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, nicht darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls wie hier die Annahme einer solchen Bedeutungslosigkeit zu begründen wäre.
23
4. Der Senat hat erwogen, ob hier - ausnahmsweise - eine nähere Begründung für die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit entbehrlich sein könnte. Dies ist dann der Fall, wenn die hierfür maßgeblichen Gründe evident auf der Hand liegen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Fischer aaO Rn. 147 mwN).
24
Dies ist hier nicht der Fall:
25
O. hat sowohl gegenüber M. als auch gegenüber ihrem Bruder Angaben gemacht, die nach der Bewertung der Strafkammer bei beiden Zeugen Fehlvorstellungen ausgelöst haben. Es ist unter diesen Umständen nicht völlig selbstverständlich, dass von vorneherein keinerlei Schlussfolgerungen daraus gezogen werden könnten, wenn sie in zeitlicher Nähe zu der Anzeige der verfahrensgegenständlichen Vergewaltigung behauptet hat, auch noch von einer anderen Personen vergewaltigt worden zu sein.
26
5. Es mag dahinstehen, ob der nicht näher erläuterte Hinweis der Strafkammer , eine erneute Begutachtung sei nicht beabsichtigt, daneben auch zum Ausdruck bringen soll, dass jedenfalls nach den konkreten Umständen des Falles selbst bei Gelingen des Beweises ein Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Aussage von O. nicht gezogen würde, selbst wenn ein solcher Schluss (doch) möglich sein sollte. Auch dann fehlte aber in gleicher Weise die notwendige konkrete Begründung.
27
6. Auch sonst ist dieser Hinweis nicht ganz klar.
28
Es versteht sich von selbst, dass alle vor dem Urteil angefallenen Erkenntnisse zu berücksichtigen und zu bewerten sind. Ist der Richter nach seiner Auffassung hierzu selbst nicht in der Lage, sondern bedarf er hierzu sachverständiger Beratung, muss er sie - erforderlichenfalls ergänzend - einholen. Jedenfalls könnte auf eine Beweiserhebung zu einer Frage, die möglicherweise für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der zentralen Aussage eines Zeugen bedeutsam sein kann, nicht deshalb verzichtet werden, weil dessen Begutachtung bereits erfolgt ist.

III.


29
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es auf das weitere Revisionsvorbringen noch ankäme.
30
Der Senat bemerkt jedoch, dass gegebenenfalls die nicht völlig klare nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu verdeutlichen wäre. Einbezogen ist hier jeweils die Strafe aus Verurteilungen vom 5. Mai 2010 und 14. März 2011. Die Tatzeiten sind nicht mitgeteilt. Durch ein Urteil vom 8. Juni 2011 wurde aus der dort verhängten Strafe und den genannten Strafen eine nachträgliche Gesamt- strafe gebildet. Diese hat die Strafkammer ohne weitere Ausführungen aufgelöst. Die Strafe für die am 8. Juni 2011 abgeurteilte Tat - es ist weder ihre Höhe noch die Tatzeit mitgeteilt - ist hier nicht einbezogen. Nack Wahl Jäger Frau RinBGH Cirener ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Radtke

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.