Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2009 - 4 StR 333/09

bei uns veröffentlicht am01.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 333/09
vom
1. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 gemäß
§ 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:


1
Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten am 8. Mai 2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber, verstarb der Angeklagte.
2
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos , ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 206 a Rdn. 8 jew. m.w.N.).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten aufzuerlegen (vgl. BGH aaO; Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 - 4 StR 234/06).
Athing Solin-Stojanović Ernemann Franke Mutzbauer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2008 - 1 StR 388/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 388/08 vom 2. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird ein

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 388/08
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 gemäß
§ 206a Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe:

1
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber verstarb der Angeklagte.
2
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos , ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senat, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 1 StR 553/01).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder- nisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
4
Die Staatskasse ist im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG. Nack Wahl Elf Graf Sander

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.