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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 332/09
vom
10. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im Übrigen nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
, am 10. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. April 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. August 2009 bemerkt der Senat: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 87/09 - und vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Maatz Athing Solin-Stojanović Franke Mutzbauer

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2009 - 4 StR 332/09 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 67 Reihenfolge der Vollstreckung


(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vol

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 295/09 vom 28. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 295/09
vom
28. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. März 2009 wird
a) der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils des besonders schweren Raubes schuldig sind;
b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten W. betrifft, im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubes jeweils zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten W. in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und ein Monat der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte J. http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE037604301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE037604301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/bjg/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE044003307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Angeklagte W. rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet im Einzelnen die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht und dessen Strafzumessung. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat zum Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Angeklagten J. bleibt insgesamt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch indes neu gefasst. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom Landge- richt zutreffend angenommenen - Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB durch die Verwendung der Schusswaffen ist deshalb auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342). Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") in der Urteilsformel ist dagegen entbehrlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).
3
2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Zur Strafe gegen den Angeklagten W. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes: Die Revision rügt zu Recht, dass das angefochtene Urteil zum Vorliegen von (leichten) Entzugserscheinungen bei diesem Angeklagten vor der gegenständlichen Tat im festgestellten Sachverhalt und in der Beweiswürdigung einander widersprechende Ausführungen enthält. Der Senat kann indes ausschließen, dass die Ablehnung des Vorliegens einer erheblich http://www.juris.de/jportal/portal/t/d5e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE014704377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB durch das Landgericht auf diesem Fehler beruht.
4
3. Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten W. und der Ausspruch , dass bei diesem Angeklagten ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Indes kann die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstrafe durch das Landgericht nicht bestehen bleiben.
5
a) Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen , dass nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Allerdings hat das Landgericht von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft (rund fünf Monate) abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die vom Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist (im Rahmen der Strafvollstreckung) auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213). Die Verfahrensweise des Landgerichts verkürzt deshalb den vorweg zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe zusätzlich um die Dauer der bis zum Ende der Hauptverhandlung erlittenen Untersuchungshaft und führte dazu, dass bei Vollziehung der Maßregel (in dem voraussichtlich zur Therapie notwendigen Umfang) der Halbstrafenzeitpunkt noch nicht erreicht wäre.
6
b) Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe bedarf es indes nicht. Vielmehr hat der Senat die Dauer des Vorwegvoll- zugs selbst festgelegt, nachdem der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und das Landgericht die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dauer der Unterbringung mit zwei Jahren rechtsfehlerfrei festgestellt hat (vgl. BGH aaO).
7
4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten W. erscheint es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer