Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - 4 StR 319/03

bei uns veröffentlicht am11.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 319/03
vom
11. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Bewilligung einer Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlossen
:
Der der Nebenklägerin Annemarie P. beigeordneten
Rechtsanwältin Katharina B. aus Dortmund wird für ihre Tätigkeit
im Revisionsverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von
650 € bewilligt.

Gründe:

1
Die Rechtsanwältin wurde durch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004 gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin Annemarie P. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist deshalb zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsanwältin auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
2
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Die Antragstellerin hatte sich sowohl als Revisionsführerin als auch im Hinblick auf das gegenläufige Rechtsmittel des Angeklagten bei der Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierigkeiten aufwiesen.
3
Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihres Antrags auf die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe- rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

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Strafprozeßordnung - StPO | § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02

bei uns veröffentlicht am 13.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 357/02 vom 13. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen: Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , wird für die

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(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 357/02
vom
13. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen:
Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 600,--

Gründe:


Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in ! #"$ % % ! & (') . / 0 Höhe von 600,-- +*-,! Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisionsrechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf. 2% Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.000,-- 1 der Antragsteller erstrebt, erschiene übersetzt. Schwierigkeit und Umfang wichen hier nicht derart von den durchschnittlich vorkommenden Sachen ab, daß
eine Pauschvergütung in Höhe von mehr als der 5,5-fachen gesetzlichen Ge- 4 . bühr (360,-- 3 Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrages auf die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 15. Aufl. § 99 Rdn. 9 m.Nachw.). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit