Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02

13.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 357/02
vom
13. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2003 beschlossen:
Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , wird für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung in Höhe von 600,--

Gründe:


Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Dezember 2002 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in ! #"$ % % ! & (') . / 0 Höhe von 600,-- +*-,! Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller im wesentlichen mit der Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils der Strafkammer zu befassen. Insoweit war die Sache besonders schwierig und umfangreich. Im übrigen wies das Verfahren revisionsrechtlich keine Schwierigkeiten oder Besonderheiten auf. 2% Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 2.000,-- 1 der Antragsteller erstrebt, erschiene übersetzt. Schwierigkeit und Umfang wichen hier nicht derart von den durchschnittlich vorkommenden Sachen ab, daß
eine Pauschvergütung in Höhe von mehr als der 5,5-fachen gesetzlichen Ge- 4 . bühr (360,-- 3 Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrages auf die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins entstandenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unberührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte 15. Aufl. § 99 Rdn. 9 m.Nachw.). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

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