Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2011 - 4 StR 316/11

bei uns veröffentlicht am27.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 316/11
vom
27. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und den Anrechnungsmaßstab für die Auslieferungshaft in den Niederlanden bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.
2
Die Revision rügt zu Recht, dass die Strafkammer mit der Vereidigung der Zeugin O. gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verstoßen hat.
3
Ausweislich der zu den Taten II. 2 bis 4 der Urteilsgründe getroffenen tatsächlichen Feststellungen transportierte die Zeugin O. jeweils das vom Angeklagten beschaffte Kokain für dessen Abnehmer von der Wohnung des Angeklagten in Amsterdam nach Deutschland. Nach dem für das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO maßgeblichen weiten Beteiligungsbegriff (vgl. Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 60 Rn. 13 m.w.N.) war sie als Kurierin an den betreffenden Taten des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1996 – 3 StR 609/95, NStZ 1996, 609; Beschluss vom 9. Februar 1994 – 2 StR 21/94, StV 1994, 225). Die Zeugin hätte daher nicht vereidigt werden dürfen.
4
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschließen, dass der Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in allen der Verurteilung zu Grunde liegenden Fällen auch auf die Angaben der Zeugin gestützt. Dabei hat sie ausdrücklich auf die Vereidigung der Zeugin abgestellt und ihrer Aussage mit Blick auf den ge- leisteten Eid ein „besonderes Gewicht“ beigemessen.
5
Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2011 hin.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 60 Vereidigungsverbote


Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde

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Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.