Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2017 - 4 StR 300/17

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2017
beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Beihilfe zum besonders schweren Raub, zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Januar 2015 ( ) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Ferner hat es mit Blick auf eine eingetretene Verfahrensverzögerung drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
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- Es bestehen Bedenken, ob der Gehilfenvorsatz des Angeklagten in dem mit der Revision angefochtenen Urteil hinreichend durch Tatsachen belegt ist, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten von den wesentlichen Merkmalen der Haupttat. Ebenfalls zweifelhaft – aber nicht ausgeschlossen – erscheint es, ob in einer erneuten Hauptverhandlung diesbezüglich weitergehende Feststellungen zu treffen sein werden.
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- Der Senat stellt – auch mit Blick auf die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung – das Verfahren daher aus prozessökonomischen Gründen ein, weil die Strafe, die der Angeklagte im Falle einer Verurteilung höchstens zu erwarten hätte, im hiesigen Verfahren neben der rechtskräftigen Verurteilung zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren aus dem Urteil vom 7. Januar 2015 – mit der wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden wäre – nicht beträchtlich ins Gewicht fiele (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Januar 2015 hat es damit sein Bewenden.
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- Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Feilcke Paul

Annotations
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
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wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.