Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2009 - 4 StR 288/09

bei uns veröffentlicht am30.07.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 288/09
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
1. Soweit der Angeklagte die Verletzung formellen Rechts beanstandet, ist die Rüge mangels Begründung unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldund Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist jedenfalls hinsichtlich des letzten Teilaktes des Geschehens (Wegnahme der Geldtasche) erfüllt.
4
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht es abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
5
Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit Mitte 2002 Betäubungsmittel, und zwar zunächst Marihuana, später auch Kokain. Zeitweilig rauchte er etwa zwei Gramm Kokain täglich, manchmal will er auch, was allerdings fragwürdig erscheint, bis zu 20 Gramm konsumiert haben (UA 3). Das Landgericht hat deswegen bei dem Angeklagten einen Hang im Sinne des § 64 StGB bejaht. Der symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und der Straftat liegt auf der Hand, denn diese hat der Angeklagte wegen der Notwendigkeit, die bei seinem Dealer bestehenden Schulden zu tilgen und sich weiterhin Drogen zu verschaffen, begangen (UA 4, 7). Trotzdem hat das Landgericht die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, und dies damit begründet, dass er die verfahrensgegenständliche Tat in einer Ausnahmesituation begangen habe.
6
Diese Wertung der - sachverständig nicht beratenen - Strafkammer wird, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, von den Feststellungen nicht getragen. Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten beruhen auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit. Er verfügt nicht über ausreichende Mittel, seinen Drogenkonsum zu finanzieren, nachdem er sowohl seine Ersparnisse als auch das Erbe seines Vaters dafür aufgebraucht hat (UA 3). Bei seinem Dealer hatte er bereits erhebliche Schulden, deren Tilgung dieser nachdrücklich forderte; außerdem machte dieser die Herausgabe weiteren Kokains von der Rückzahlung abhängig (UA 4). Bei dem Raubüberfall handelte es sich um eine für Drogenabhängige typische Beschaffungstat ; einen wesentlichen Teil des erbeuteten Geldes hat der Angeklagte zur Tilgung seiner Drogenschulden verwendet. Vor diesem Hintergrund liegt bei fortbestehender Betäubungsmittelabhängigkeit die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher (Beschaffungs-)Straftaten nahe. Die vom Angeklagten geäußerte Absicht, eine ambulante Drogentherapie aufnehmen zu wollen, ist nicht geeignet , ein Absehen von der Maßregelanordnung zu begründen (vgl. Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.) Dass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
7
Über die Maßregelanordnung muss daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) erneut entschieden werden. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafe aus, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.