Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 4 StR 283/15

published on 13.01.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 4 StR 283/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 283/15
vom
13. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges
ECLI:DE:BGH:2016:130116B4STR283.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. März 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Computerbetrugs in 25 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Es führt aber zum Entfallen des Teilfreispruchs.
2
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Computerbetrugs in zwei weiteren tatmehrheitlichen Fällen freigesprochen, weil der Angeklagte diese Taten jeweils tateinheitlich mit anderen im angefochtenen Urteil abgeurteilten Taten des Computerbetrugs begangen hat. In Fällen, in denen der angeklagte Sachverhalt erwiesen ist und lediglich eine andere konkurrenzrechtliche Bewertung erfährt, kommt indes ein Teilfreispruch nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – 2 StR 596/08, NStZ 2009, 347; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 21 mwN). Der Teilfreispruch hat daher zur Klarstellung zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2004 – 4 StR 415/03 in NStZ 2004, 554 nicht abgedruckt).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 07.01.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 415/03 vom 7. Januar 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach A
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 415/03
vom
7. Januar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von vollautomatischen Selbstladewaffen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 11. Juni 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Teilfreispruch und die Anordnung des Verfalls des am 13. Juni 2002 sichergestellten Betrags von 2.300 Euro entfallen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Außerdem hat es den Verfall eines am 13. Juni 2002 beim Angeklagten sichergestellten Betrags von 2.300 Euro und den Verfall von 4.444,76 Euro als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Sep- tember 2003 unter anderem ausgeführt:
"Der Ausspruch über den Verfall des Geldbetrags, der anlässlich der Tat II. 5 sichergestellt worden ist, hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich hierbei um registrierte Geldscheine, die der verdeckt ermittelnde Polizeibeamte dem Angeklagten zur Bezahlung der Waffen ausgehändigt hatte (UA S. 21). Der Angeklagte konnte daran kein Eigentum erwerben, weil Verpflichtungsund Erfüllungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig waren. Dies hat der Bundesgerichtshof für das bei Rauschgiftgeschäften bezahlte Geld entschieden (BGHSt 31, 145, 148; BGHR StGB § 73 Anspruch 3). Nichts anderes kann im Fall der Abwicklung von illegalen Waffengeschäften wie im vorliegenden Fall gelten. Denn der Gesetzgeber wollte mit den Strafvorschriften im Waffengesetz wie im Betäubungsmittelgesetz jeglichen unerlaubten Handel mit Waffen bzw. Drogen unterbinden, sodass auch das Erfüllungsgeschäft bei solchen Geschäften nichtig ist (BGH NJW 54, 550). Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 2300 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu, die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszugeben.
Fehlerhaft ist auch der Freispruch im Tatkomplex II. 3/4, was den Angeklagten allerdings nicht beschwert. Ein Teilfreispruch kommt nicht in Betracht, wenn - wie hier - das gesamte Geschehen als eine Tat abgeurteilt wird. Der Anklagevorwurf hat sich in den Fällen 3 und 4 vollumfänglich als richtig erwiesen ; das Landgericht hat lediglich eine andere rechtliche Beurteilung , Ideal- anstatt Realkonkurrenz, vorgenommen."
Dem stimmt der Senat zu. Das Entfallenlassen des Teilfreispruchs erfolgt nur zur Klarstellung; denn ein Angeklagter darf nicht wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen werden (vgl. hierzu BGH
NStZ 1984, 566; NStZ-RR 1997, 331, 332; BGH, Urteil vom 24. Juli 1997 – 4 StR 222/97; Kuckein in KK 5. Aufl. § 352 Rdn. 6, § 353 Rdn. 16).
Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible