Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2005 - 4 StR 247/05

bei uns veröffentlicht am06.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 247/05
vom
6. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 17. März 2005
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,
b) im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst: Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in 19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in vier Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung, Bandendiebstahls in drei Fällen und Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 28. März 2000 (6 a Ls 53 Js 1853/99), des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2001 (25 Ls 53 Js 2291/00) in der Fassung des Urteils des Landgerichts Essen vom 27. August 2001 (23 a 68/01) und des Urteils des Amtsgerichts Gel- senkirchen vom 21. Januar 2004 (25 Ds 53 Js 1909/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der A ntragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei (weiteren) Fällen tateinheitlich zum schweren Raub auch wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Jugendkammer ohne die entfallenen tateinheitlichen Verurteilungen auf eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31 Abs. 2 JGG nicht – wie es das Landgericht getan hat – nur die Strafe des früheren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbezogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung ei-
ner früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch diese Urteile (vgl. zum Ganzen Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 11).
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2005 - 4 StR 247/05 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen


(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtm

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.