Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2020 - 4 StR 241/19

bei uns veröffentlicht am15.01.2020

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 241/19
vom
15. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2020 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Göttingen vom 12. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahin gefasst
wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub
in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Neben- und Adhäsionsklägerin M. entstandenen besonderen
Kosten und Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4STR241.19.0

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2020 - 4 StR 241/19 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.