Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 4 StR 170/19

22.10.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 170/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 17. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR170.19.0

Mit Blick auf die Rüge einer Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, dass angesichts des vollumfänglichen Geständnisses sowie der Möglichkeit des Angeklagten, sich bei den Schlussvorträgen und im letzten Wort zu äußern, jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Befragung aus § 257 Abs. 1 StPO auszuschließen ist.

Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 4 StR 170/19

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 4 StR 170/19

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 4 StR 170/19 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung


(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung

Referenzen

(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.