Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2008 - 4 StR 135/08

published on 22.04.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2008 - 4 StR 135/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 135/08
vom
22. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 11. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
2
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird (Bd. II Bl. 164 d.A.). Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die italienische Sprache anwesend.
3
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 begehrt der Angeklagte nunmehr eine Überprüfung des angefochtenen Urteils, da die Strafe zu hoch sei. Einer solchen Überprüfung steht der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 21). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13), sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts offensichtlich anderen Sinnes geworden ist und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.