Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2008 - 3 StR 7/08
published on 12.02.2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2008 - 3 StR 7/08
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 7/08
vom
12. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2008 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 18. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten
Heroins dahin neu gefasst, dass das sichergestellte Heroin
mit einem Gewicht von 0,93 Gramm (netto) eingezogen wird (vgl.
BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer
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3 Referenzen - Gesetze
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Betäubungsmittelgesetz - BtMG
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
2 Referenzen - Urteile
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7/08 vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 7/08 vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde
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Annotations
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
