Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2000 - 3 StR 577/99

19.01.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 577/99
vom
19. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Revisionserwiderung des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte trotz ihrer generell verminderten Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall das Unrecht ihres Tuns eingesehen. Damit entfällt die erste Alternative des § 21 StGB (vgl. BGHSt 21, 27 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1, 2 und 6). Ob eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagte nicht, weil die Kammer den § 21 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergibt sich aus dem Urteil (UA S. 8), daß aufgrund der Angaben der Angeklagten ein Ermittlungsverfahren gegen deren Auftraggeber H. eingeleitet werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2000 - 3 StR 577/99 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.