Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2009 - 3 StR 548/08


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Zeugin Janina S. durch Beschluss vom 21. September 2007 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO Rechtsanwältin R. als Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin R. mit Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese zugleich mit der nicht ausgeführten Formal- und Sachrüge begründet. Darüber hinaus hat Rechtsanwalt A. im Auftrag der Nebenklägerin mit Revisionsbegründungsschrift vom 4. August 2008 Formalrügen erhoben und die Sachrüge ausgeführt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenklägerin als Vertreter für das Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen.
- 2
- Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. MeyerGoßner , StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). Gründe für den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwältin R. hat die Nebenklägerin jedoch nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert


Annotations
(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460.
(2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 gilt dies nur, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Beruht der Freiheitsentzug in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 auf einem Haftbefehl gemäß § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, soll die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens zum Schluss der Hauptverhandlung, aufgehoben werden. In den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 soll die Bestellung mit dem Ende der Vorführung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt wird.
(3) Beschlüsse nach Absatz 2 sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.