Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 3 StR 53/14

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" (Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren), wegen "vorsätzlicher Körperverletzung" (Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €) und wegen "fahrlässiger Körperverletzung" (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten) "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15.5.2013 - 60 Cs 7131 Js 28081/13" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen ge- richtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 2
- Während der Schuldspruch sowie der Ausspruch über die drei Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil dessen rechtliche Nachprüfung wegen Unklarheiten hinsichtlich der einbezogenen Strafe nicht möglich ist.
- 3
- Die einbezogene Strafe ist nach dem Tenor der angefochtenen Entscheidung dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15. Mai 2013 entnommen. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte strafrechtlich nur einmal in Erscheinung getreten und durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 4. September 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 2. März2013 - also nach sämtlichen hier abzuurteilenden Taten) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt worden. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht indes die Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 16. September 2013 in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40 € einbezogen.
- 4
- Ob der Angeklagte tatsächlich ein weiteres Mal, nämlich nicht nur durch das Amtsgericht Neustadt, sondern zusätzlich durch das Amtsgericht Hannover, verurteilt worden ist und ob ggf. beide Strafen in die hier zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind oder ob es sich insoweit nur um einen Flüchtigkeitsfehler im angefochtenen Urteil handelt, muss der neue Tatrichter prüfen und entscheiden. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.