Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 3 StR 53/14

published on 14.05.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2014 - 3 StR 53/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 5 3 / 1 4
vom
14. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 2013 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" (Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren), wegen "vorsätzlicher Körperverletzung" (Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 €) und wegen "fahrlässiger Körperverletzung" (Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten) "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15.5.2013 - 60 Cs 7131 Js 28081/13" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen ge- richtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Während der Schuldspruch sowie der Ausspruch über die drei Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil dessen rechtliche Nachprüfung wegen Unklarheiten hinsichtlich der einbezogenen Strafe nicht möglich ist.
3
Die einbezogene Strafe ist nach dem Tenor der angefochtenen Entscheidung dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15. Mai 2013 entnommen. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte strafrechtlich nur einmal in Erscheinung getreten und durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neustadt vom 15. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Neustadt vom 4. September 2013 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 2. März2013 - also nach sämtlichen hier abzuurteilenden Taten) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt worden. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht indes die Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Hannover vom 16. September 2013 in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 40 € einbezogen.
4
Ob der Angeklagte tatsächlich ein weiteres Mal, nämlich nicht nur durch das Amtsgericht Neustadt, sondern zusätzlich durch das Amtsgericht Hannover, verurteilt worden ist und ob ggf. beide Strafen in die hier zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind oder ob es sich insoweit nur um einen Flüchtigkeitsfehler im angefochtenen Urteil handelt, muss der neue Tatrichter prüfen und entscheiden. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.