Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 3 StR 501/14

bei uns veröffentlicht am20.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 5 0 1 / 1 4
vom
20. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2015
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. K. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. K. sowie die Revision des Angeklagten S. K. gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3. Der Angeklagte S. K. hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen (M. K. ) bzw. in zwei Fällen (S. K. ) jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen.
2
Das Rechtsmittel des Angeklagten M. K. hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es - ebenso wie dasjenige des Angeklagten S. K. - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
Die umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten S. K. auch zum Strafausspruch.
4
Hinsichtlich des Angeklagten M. K. kann der Strafausspruch hingegen keinen Bestand haben; die Erwägungen des Landgerichts erweisen sich insoweit als lückenhaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte M. K. bereits im Rahmen der Haftprüfung die Verkäufe, wie sie ihm in den Urteilsgründen zur Last gelegt wurden, eingeräumt (UA S. 10). Damit kommt in Betracht, dass er hinsichtlich der Taten Ziffern II.1.-4. auch die Tatbeteiligung seines Bruders und die Tatbegehung des Mitangeklagten G. zum Gegenstand seiner Aussage gemacht und damit rechtzeitig zur Aufdeckung begangener Taten nach § 31 Nr. 2 BtMG beigetragen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass in diesem Fall das Landgericht einen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 BtMG angenommen und eine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hätte. Aufgrund des autonomen Tatbegriffs des § 31 BtMG (BGH NStZ-RR 2011, 57; Weber BtMG 4. Aufl. § 31 Rdnr. 14 [richtig: 41] mwN) ist nicht auszuschließen, dass diese Milderung auch in Hinsicht auf die Einzelstrafe für die von dem Angeklagten allein begangene Tat Ziffer II.5. in Betracht kommt."
5
Dem folgt der Senat.
Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 3 StR 501/14 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe


Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich d

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.