Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 3 StR 49/16

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikationsprogrammes über das Internet zumutbar.
Spaniol Tiemann

Annotations
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.
(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.
(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).