Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2002 - 3 StR 469/01

bei uns veröffentlicht am14.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 469/01
vom
14. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. März 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Februar 2001 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten Erdogan K. dahin geändert, daß dieser Angeklagte im Fall B II. der Urteilsgründe (= Fall 1 der Anklage) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
1. Zwar hat sich der Angeklagte Erdogan K. entgegen der Auffassung des Landgerichts im Fall B II. der Urteilsgründe nicht der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht. Denn im Sinne dieser Vorschrift werden Betäubungsmittel nur dann an einen Minderjährigen abgegeben, wenn sie ihm unentgeltlich zur freien Verfügung überlassen werden, so daß er sie nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 und Handeltreiben 15). Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - ein Betäubungsmittel-
händler einem Minderjährigen, der für ihn ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt hat, das Rauschgift mit der Weisung übergibt, er solle es dem Abnehmer gegen Zahlung des Kaufpreises aushändigen. Jedoch belegen die Feststellungen , daû der Angeklagte auch in diesem Fall unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der Schuldspruch ist entsprechend abzuändern.
§ 265 Abs. 1 StGB steht dem nicht entgegen, da Fall B II. der Urteilsgründe auch als bandenmäûiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt war (§ 30 a Abs. 1 BtMG). Allein der Wegfall des Qualifizierungsmerkmals der bandenmäûigen Tatbegehung begründet keine Hinweispflicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 265 Rdn. 9 m. w. N.).
Von der Schuldspruchänderung bleibt der Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschlieûen, daû das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung dieser Tat aus dem auch insoweit anwendbaren Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt oder eine geringere Gesamtstrafe zugemessen hätte.
2. Im übrigen bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts:

a) Soweit sich die Revision des Angeklagten Ka. mit der Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen S. , Sch. und F. auseinandersetzt, kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erhoben wurde. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob die Strafkammer - was
zweifelhaft erscheint - die in das Wissen der Zeugen gestellte Beweisbehauptung , der (frühere Mitangeklagte und spätere) Zeuge C. habe bei seiner Vernehmung vom 22. März 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, daû er die vom Angeklagten Ka. ausschlieûlich gesprochene "Heimatsprache" nicht verstehe und spreche, als aus der Luft gegriffen ansehen durfte und den Beweisantrag daher mit dieser Begründung rechtsfehlerfrei zurückweisen konnte. Denn auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags würde das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte Ka. hat zu den Fällen, in denen Kokain in der Wohnung des Zeugen C. gebunkert worden war (Fälle 27, 28, 31, 33, 37 und 39 der Anklage), mit Ausnahme des Falls 28, in dem er sich auf mangelnde Erinnerung berief, ein Geständnis abgelegt. Seine mittäterschaftliche Beteiligung an den genannten Taten wird im übrigen durch die sich gegenseitig stützenden Ergebnisse der polizeilichen Telefon- und Innenraumsprachüberwachungen , die Aussage der Zeugen C. und St. sowie - in den Fällen 27, 28 und 31 - durch die Einlassung des Mitangeklagten Erdogan K. bestätigt. Der Senat kann daher ausschlieûen, daû das Landgericht zu einer abweichenden Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten Ka. in den genannten Fällen gelangt wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben hätte und dabei die Beweisbehauptung bestätigt worden wäre.

b) Auch die Verfahrensrüge des Angeklagten Mustafa K. , das Landgericht habe seinen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen B. zu den Vorgängen in der Wohnung des Zeugen C. am Abend des 7. April 1999 fehlerhaft zurückgewiesen, bleibt ohne Erfolg, weil das Urteil auf einer fehlerhaften Behandlung dieses Beweisbegehrens jedenfalls nicht beruht. Die täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten Mustafa K. in den Fällen 33, 37 und 39 wird nicht nur von dem Zeugen C. , sondern auch durch den Mitange-
klagten Ka. und die Ergebnisse der polizeilichen Telefon- und Innenraumsprachüberwachungen bestätigt. Der Senat kann daher ausschlieûen, daû das Landgericht zu einer abweichenden Überzeugungsbildung gelangt wäre, wenn es den Zeugen B. vernommen und dieser bestätigt hätte, daû der Zeuge C. im Fall 39 der Anklage 70 g des bei ihm verbliebenen Kokains nicht an den Angeklagten Mustafa K. , sondern an einen Dritten übergeben hat.
Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan Winkler Pfister ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Winkler von Lienen Becker

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafgesetzbuch - StGB | § 265 Versicherungsmißbrauch


(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dri

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.