Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - 3 StR 445/07

published on 04/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2008 - 3 StR 445/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 445/07
vom
4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2008 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 16. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge einer fehlenden Erörterung gerichtskundiger Tatsachen in
der Hauptverhandlung bemerkt der Senat ergänzend:
Verfahrensfehler des Gerichts beruhen würde. Der Angeklagte hätte
sich angesichts der Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Kokain (vgl.
Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang H) gegen die Annahme der Kammer
nicht anders verteidigen können. Der Senat ist deswegen nicht gehalten
, das Geschehen in der Hauptverhandlung freibeweislich aufzuklären
(vgl. BGHSt 36, 354, 360 f.).
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/07 vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und na
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published on 05/06/2013 00:00

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