Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 44/11
vom
6. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2011

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2011 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. April 2010 mit Beschluss vom 21. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem die darauf gerichteten Anträge des Generalbundesanwalts vom 3. März 2011 sowie 5. April 2011 dem Verteidiger des Verurteilten zugestellt worden waren. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO.
2
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Er hat insbesondere die in der Revisionsbegründung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen bemerkt der Senat:
3
Soweit der Verurteilte geltend macht, das Landgericht habe bei der Ablehnung des "Beweisantrags 031" wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache auch die Beweisbehauptung zu seinem Nachteil "entstellt", worauf trotz entsprechenden Revisionsvortrags weder der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift noch der Senat in seiner Entscheidung eingegangen sei, nimmt er lediglich eine von der des Landgerichts abweichende Würdigung des Inhalts des behaupteten Telefongesprächs vor. Die Annahme des Landgerichts , sinngemäß ergebe sich hieraus, der Verurteilte würde "die Differenz bezahlen" , stellt angesichts der im Antrag zitierten Erklärungen "… ich mach das klar für ihn. Ich selber. … Falls er labert, ich bezahle. … Falls er labert, ich bin so weit, die Sache den Rest zu machen, was er labert" eine mögliche Schlussfolgerung dar. Auch wenn dem nicht der konkrete Betrag von 100.000 € zu entnehmen ist, führt dies zu keinem durchgreifenden Rechtsfehler, da jedenfalls auszuschließen ist, dass die Entscheidung darauf beruht.
4
Vor diesem Hintergrund war der Generalbundesanwalt, der sich mit der Ablehnung dieses Beweisantrags im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht gehalten, auch auf diesen Teilaspekt noch näher einzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10). Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 21. Juli 2011 zu diesem Gesichtspunkt schweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revisionsvortrag übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f.). Becker Pfister Schäfer Mayer Menges

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2011 - 3 StR 44/11 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2009 - 3 StR 131/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 229/10 vom 10. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 gemäß § 35

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 229/10
vom
10. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 gemäß
§ 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 mit Beschluss vom 13. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, nachdem der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 den Verteidigern des Verurteilten zugestellt worden war und die Gegenerklärung vom 25. Juni 2010 vorlag. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 26. Juli 2010 eingegangenen Schreiben erhebt der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO und trägt hierzu vor, der Senatsbeschluss berücksichtige nicht das Revisionsvorbringen , im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht eine Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG in zumindest analoger Anwendung nicht gewährt worden, wozu auch der Generalbundesanwalt keine Stellung genommen habe.
2
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Der Senat hat mit der Formulierung "nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet" auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 Bezug genommen. Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
4
Dabei ist es unschädlich, dass der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung hätte zumindest nach § 31 BtMG analog gewährt werden müssen, nicht ausführlich Stellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich - wie hier - um rechtlich eher fernliegende Erwägungen handelt.
5
Die Nichtanwendung des § 31 BtMG wurde im angefochtenen Urteil ebenso ausdrücklich erörtert wie die als strafmildernd berücksichtigten Angaben des Verurteilten zu seinen Taten wie auch zu weiteren Tatbeteiligten. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift unter ausdrücklicher Erwähnung der strafmildernd gewerteten Aufklärungsbemühungen die aus seiner Sicht maßgeblichen Gesichtspunkte, weshalb das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten enthält, dargelegt. Das war hier ausreichend. Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 131/09
vom
11. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2009 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 2. Juli 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2009 das Urteil, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO im Fall II. B. der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 hat der Verurteilte die Gehörsrüge erhoben mit der Begründung, wesentliche, ihn entlastende Umstände seien bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

II.


2
Die Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) ist zurückzuweisen, weil der Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden ist.
3
1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zu den erhobenen Revisionsrügen umfassend Stellung genommen. Zu dieser Stellungnahme hat sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Mai 2009 geäußert, der dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vorlag und Gegenstand der Beratung war. Der Senat hat die in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend gewürdigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Er hat das Revisionsvorbringen lediglich nicht als durchgreifend erachtet. In seiner Anhörungsrüge wiederholt der Verurteilte nur die Beanstandungen, die schon in der Revisionsbegründung enthalten waren und zu denen der Generalbundesanwalt ausführlich Stellung genommen hat.
4
2. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
5
3. Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe rechtsfehlerhaft die weitergehende Revision verworfen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).
6
4. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge sind ausschließlich die Urteilsgründe, nicht aber der Akteninhalt oder der Vortrag des Verurteilten zu behaupteten Zeugenaussagen, die im Urteil nicht wiedergegeben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 337 Rdn. 22 f., 26). Da die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, konnte eine neue Verfahrensrüge nicht mehr erhoben werden.
7
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Becker von Lienen Sost-Scheible Schäfer Mayer