Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2007 - 3 StR 409/07

bei uns veröffentlicht am09.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 409/07
vom
9. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2007 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 20. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge einer
Verletzung des § 257 Abs. 1 StPO (vgl. BGH StV 1984, 454 f.). Jedenfalls ist sie
unbegründet, weil der Angeklagte geständig war und deshalb das Urteil auf dem geltend
gemachten Verfahrensfehler nicht beruht.
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer

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Strafprozeßordnung - StPO | § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung


(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 409/07 vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörun

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(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.

(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.

(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vorwegnehmen.