Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2000 - 3 StR 392/00

20.12.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 392/00
vom
20. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember
2000 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. März 2000 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


Gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. März 2000 hat der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig am 22. März 2000 Revision eingelegt, diese jedoch nach Zustellung des Urteils am 22. Mai 2000 nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet. Die Strafkammer hat daher das Rechtsmittel mit Beschluß vom 23. Juni 2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Gegen die dem Angeklagten am 1. Juli 2000 zugestellte Entscheidung hat sich dieser mit einem Schreiben vom 5. Juli 2000, eingegangen am 7. Juli 2000, gewandt, in dem er unter Schilderung der bisherigen Bemühungen um "eine zeitliche Aufschiebung des Verfahrens" und eine "persönliche Anhörung" gebeten hat. Der Senat wertet dieses Schreiben als Gesuch auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist und als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO; beides kann jedoch keinen Erfolg haben.
Unabhängig von der Frage, ob nicht auch den Angeklagten ein Verschulden am Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trifft, ist das Wiedereinsetzungsgesuch bereits deswegen unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 StPO die versäumte Handlung, nämlich die Begründung der Revision, nicht binnen Wochenfrist nachgeholt worden ist. Nachdem der Angeklagte durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 1. Juli 2000 erfahren hatte, daß sein Verteidiger die Begründungsfrist hat ungenutzt verstreichen lassen, wäre er gehalten gewesen, sich umgehend um die Nachholung einer Begründung innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zu bemühen. Hierzu hätte er die Hilfe eines - gegebenenfalls anderen - Rechtsanwaltes oder der Rechtsantragsstelle des Gerichts in Anspruch nehmen können. Es war dazu nicht ausreichend , erst mit einem am letzten Tag der Wochenfrist eingehenden Schreiben um eine persönliche Anhörung zu bitten, die an dem Fristablauf nichts mehr hätte ändern können.
Damit kann auch der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg haben.
Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2000 - 3 StR 392/00 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.