Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - 3 StR 375/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. September 2009 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bandendiebstahls in zwei Fällen, Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit dem Besitz von Munition und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Verschaffen eines unechten aufenthaltsrechtlichen Papiers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hatte es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
- 2
- Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 StR 566/09 - den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte statt des "schweren Raubes" des "besonders schweren Raubes" schuldig ist, den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen.
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- Mit Urteil vom 15. Juni 2010 hat die neu mit der Sache befasste Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, mit der er Einwendungen gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch erhebt. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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- Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn (neben der Strafe) keine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Denn die angeordnete Maßregel stellt grundsätzlich ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar. Durch das Unterlassen der Maßregelanordnung ist ein Angeklagter daher nicht beschwert. Soweit ein Rechtsmittel die Nichtanordnung der Maßregel beanstandet, ist es mithin unzulässig (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB § 64 Ablehnung 11; Meyer-Goßner StPO 53. Auflage vor § 296 Rn. 10 m.w.N.). An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend der Verteidiger des Angeklagten im Rahmen der Revisionsbegründung ausgeführt hat, das Rechtsmittel richte sich 'nicht gegen die Aufhebung' (RB vom 21. Juni 2010) bzw. 'nicht gegen Fragen' (RB vom 19. Juli 2010) der Sicherungsverwahrung. Eine wirksame Revisionsbeschränkung kann hierin nicht liegen, da es unmöglich ist, die gesamte angefochtene Entscheidung vom Angriff eines Rechtsmittels auszunehmen. Die Revision verkennt, dass das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil in der Hauptsache allein noch über die Frage der Maßregelanordnung befunden hat. Denn im Übrigen - hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe - ist die Verurteilung des Angeklagten vom 22. September 2009 aufgrund der Entscheidung des Senats vom 2. Februar 2010 bereits in Rechtskraft erwachsen und kann daher insoweit nicht mehr angefochten werden.
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- Dem schließt sich der Senat an.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.