Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2011 - 3 StR 331/11

bei uns veröffentlicht am11.10.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 331/11
vom
11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 9. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Das Urteil (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) schöpft die Anklage (24 bzw.
21 tatmehrheitlich begangene Fälle der gewerbsmäßigen Fälschung
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion) nicht aus. Sollte sich das
Landgericht davon überzeugen, der Angeklagte habe sich die Kredit-
im Urteil angeführten Kreditkarten verschafft, wäre über alle angeklagten
Taten rechtskräftig entschieden (§ 264 Abs. 1 StPO). Sollte sich der
Angeklagte jedoch die weiteren Kreditkarten oder einzelne von ihnen
durch einen selbständigen Erwerbsakt verschafft haben, wären insoweit
die angeklagten Taten noch beim Landgericht anhängig.
Becker von Lienen Schäfer
Mayer Menges

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Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 331/11 vom 11. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Besc

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(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.